Jugendschutz - Allgemeine Hinweispflicht der Veranstalter/Unternehmer Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben eine Hinweispflicht.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben auf die für ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes gut sichtbar hinzuweisen. - Sie haben weiters auch durch sonstige geeignete Maßnahmen für die Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu sorgen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

- Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben in jenen Räumen und auf jenen Grundstücken, in denen bzw. auf denen sie ihre Tätigkeit ausüben, auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und deren Verordnungen hinzuweisen.

- Mündliche Aufklärung, Feststellung des Alters von Kindern oder Jugendlichen, Verweigerung des Zutritts oder Verweisung aus Räumen oder von Grundstücken.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

-

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Aushang

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Sonstige zuständige Stelle:

    -

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ein Formular ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Jugendgesetz, § 12 Abs. 2;

Rechtsbehelfe

Keine

Letzte Aktualisierung

25.03.2024