Jugendschutz - Allgemeine Hinweispflicht der Veranstalter/Unternehmer Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben eine Hinweispflicht.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben auf die für ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes gut sichtbar hinzuweisen. - Sie haben weiters auch durch sonstige geeignete Maßnahmen für die Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu sorgen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben in jenen Räumen und auf jenen Grundstücken, in denen bzw. auf denen sie ihre Tätigkeit ausüben, auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und deren Verordnungen hinzuweisen.
- Mündliche Aufklärung, Feststellung des Alters von Kindern oder Jugendlichen, Verweigerung des Zutritts oder Verweisung aus Räumen oder von Grundstücken.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
-
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Aushang
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
-
Sonstige zuständige Stelle:
-
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Ein Formular ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Tiroler Jugendgesetz, § 12 Abs. 2;
Rechtsbehelfe
Keine