Jugendschutz - Vorkehrungen wegen jugendgefährdender Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Treffen von Vorkehrungen bei erwerbsmäßigem Anbieten von jugendgefährdenden Medien, Gegenständen oder Dienstleistungen

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Wer erwerbsmäßig jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise und dergleichen.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keiner

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Sonstige zuständige Stelle:

    -

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Bei dieser Anforderung erfolgt keine behördliche Entscheidung aufgrund eines Antrages.

Details

Authentifizierung und Signatur

Kein Antragsverfahren - bei dieser Anforderung erfolgt keine behördliche Entscheidung aufgrund eines Antrages.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Jugendgesetz, § 17 Abs. 2;

Rechtsbehelfe

Kein Antragsverfahren - bei dieser Anforderung erfolgt keine behördliche Entscheidung aufgrund eines Antrages.

Letzte Aktualisierung

25.03.2024