Eichstelle - Akkreditierung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Bei bestimmten Messgeräten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden. Jede physiche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes kann bei Erfüllung der Anforderungen ermächtigt werden.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Bei bestimmten Messgeräten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden. Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes kann bei Erfüllung der Anforderungen ermächtigt werden.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Erfüllung der in § 35 Maß- und Eichgesetz (MEG) und in der Eichstellenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft festgelegten Anforderungen.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024