Eichstelle - Akkreditierung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Bei bestimmten Messgeräten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden. Jede physiche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes kann bei Erfüllung der Anforderungen ermächtigt werden.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Bei bestimmten Messgeräten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden. Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes kann bei Erfüllung der Anforderungen ermächtigt werden.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Erfüllung der in § 35 Maß- und Eichgesetz (MEG) und in der Eichstellenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft festgelegten Anforderungen.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.