Sicherungszeichen - Anbringung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die zuständige Stelle geeignete Personen ermächtigen. Diese Personen verschließen nach erfolgter Justierung die jeweiligen Messgeräte mit einem Sicherungszeichen, um Eingriffe in das Messgerät bis zur Eichung zu verhindern. Dadurch können messtechnische Eigenschaften des Messgerätes nicht mehr beeinflusst werden.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die zuständige Stelle geeignete Personen ermächtigen. Diese Personen verschließen nach erfolgter Justierung die jeweiligen Messgeräte mit einem Sicherungszeichen, um Eingriffe in das Messgerät bis zur Eichung zu verhindern. Dadurch können messtechnische Eigenschaften des Messgerätes nicht mehr beeinflusst werden.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen sowie
  • eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine Angaben

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Zuname
  • Wohnadresse
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Name bzw. Firma und Adresse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
  • Tätigkeit bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber
Hinweis

Das Verfahren und die Anforderungen richten sich nach der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für Sicherungszeichen.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als ein Monat)
  • Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufsausbildung (Zeugnisse)
  • Nachweis über Art und Dauer der derzeitigen Tätigkeit mit Bestätigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
  • Gegebenenfalls Nachweis über Art und Dauer früherer Tätigkeiten, die für die derzeitige Tätigkeit von Bedeutung sind (mit Bestätigung der jeweiligen Arbeitgeberin/des jeweiligen Arbeitgebers und der Ausbildungsnachweise für diese Tätigkeiten)
  • Angaben über die vorgesehenen Messgerätegattungen, gegebenenfalls Bauarten und Herstellerinnen/Hersteller
  • Nachweis für Schulungen durch die Herstellerin/den Hersteller bzw. durch die Vertreterin/den Vertreter der Messgeräte

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Antrag:
    • Anmeldegebühr: 50,87 Euro Bundesgebühr
    • Eingabegebühr: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
  • Bescheid über die Ermächtigung: 254,35 Euro Bundesgebühr
Hinweis

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 45Abs 2 Maß- und Eichgesetz (MEG)

    Letzte Aktualisierung

    20.11.2024