Rauchfangkehrer - Bestellung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Jede Gemeinde hat einen Rauchfangkehrer des Kehrgebietes das sich auf ihr Gebiet erstreckt, mit schriftlichem Bescheid mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers zu beauftragen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Jede Gemeinde hat einen Rauchfangkehrer des Kehrgebietes das sich auf ihr Gebiet erstreckt, mit schriftlichem Bescheid mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers zu beauftragen. Die Beauftragung von Rauchfangkehrern obliegt dem Gemeinderat. Die Beauftragung gilt jeweils für fünf Jahre. Sie verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn innerhalb dieser Frist kein Beschluss über die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers gefasst wird.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Entfernung und die Erreichbarkeit der reinigungspflichtigen Anlagen von der Betriebsstätte des Rauchfangkehrers.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Rauchfangkehrer wird mittels Bescheid für ein bestimmtes Kehrgebiet von Amts wegen bestellt.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Sonstige zuständige Stelle:

    Gemeinderat

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ein Formular ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Vor der Beauftragung eines Rauchfangkehrers sind alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu hören. Erstreckt sich das Kehrgebiet auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so sind überdies die übrigen Gemeinden des Kehrgebietes zu hören. Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers endet durch Zeitablauf im Falle der rechtzeitigen Beschlussfassung über die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers oder durch die Endigung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinden des Kehrgebietes von der Endigung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers unverzüglich zu verständigen. Die Gemeinde hat die neuerliche Beauftragung eines Rauchfangkehrers unverzüglich vorzunehmen. Der Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist berechtigt, durch Vertrag die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers einem anderen Rauchfangkehrer zu übertragen. In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen bzw. zu überprüfen und zu reinigen, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder etwas anderes bestimmt ist. Die zeitliche Abfolge der Reinigungstermine hat den aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden sich ergebenden feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen zweimaliger Überprüfung bzw. Überprüfung und Reinigung vier Monate, in den Fällen drei-, vier- und fünfmaliger Überprüfung bzw. Überprüfung und Reinigung zwei Monate, nicht wesentlich unterschreiten. Der Rauchfangkehrer hat Rauchfänge und Abluftleitungen, die durch Kehren nicht mehr gereinigt werden können, mechanisch oder chemisch zu reinigen oder auszubrennen, sofern ihre Beschaffenheit dies zulässt. Das Ausbrennen ist jedoch nur zulässig, wenn eine mechanische oder chemische Reinigung nicht möglich ist. Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind oder bei großer Trockenheit ist das Ausbrennen nicht zulässig. Der Rauchfangkehrer hat alle fünf Jahre, sofern nicht im betreffenden Jahr eine Feuerbeschau durchgeführt wird, alle reinigungspflichtigen Anlagen auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen und hiebei festgestellte Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Hauptüberprüfung).

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998 i.d.g.F., §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13;

Rechtsbehelfe

In Bearbeitung.

Letzte Aktualisierung

04.07.2023