Campingplatz - Anzeige Errichtung/Austausch/örtliche Veränderung eines Mobilheimes Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Informationen zum Verfahren
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Errichtung/Austausch/örtliche Veränderung eines Mobilheimes sind der Behörde anzuzeigen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen wie Vorzelten, Vordächern, Sicherheitsüberdachungen, festen Anbauten, Unterbauten, Balkonen und Terrassen.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine. Vorhaben darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Zurkenntnisnahme durch die Behörde oder eines Zustimmungsbescheides durchgeführt werden.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Anzeige samt Vorlage der erforderlichen Unterlagen an die Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung (wenn der Campingplatz mehrere Bezirke berührt). Behörde nimmt die Anzeige schriftlich zur Kenntnis/erteilt Zustimmung befristet oder mit Auflagen/untersagt.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen udgl. sowie feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die wesentlichen Kosten für die Zurkenntnisnahme bzw. Zustimmung zur beabsichtigten Errichtung/Austausch/örtlichen Veränderung betragen nach dem Gebührengesetz: für die Einbringung der Anzeige 14,30 EUR; für Beilagen 3,90 EUR pro Bogen, jedoch nicht mehr als 21,80 EUR je Beilage; ermäßigte Gebühren für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E-Government-Gesetz eingebracht werden. Nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 15,00 EUR. Ist die Errichtung von Mobilheimen als wesentliche Änderung des Campingplatzes zu qualifizieren fallen Kosten gemäß „Campingplatz – Anzeige Änderung“ an. Detaillierte Informationen zur Gebühren/Abgabenregelung finden Sie im Gebührengesetz 1957 und in der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 bzw. erhalten Sie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die anfallenden Kosten können nach Übermittlung der Bewilligung elektronisch mittels Banküberweisungen bezahlt werden.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Bezirksverwaltungsbehörde
- Landesregierung, Abteilung für Tourismus und -beitragsservice
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Tiroler Campinggesetz 2001, § 4
Rechtsbehelfe
Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.