Privatzimmervermietung Anzeige Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Beherbergung von Gästen als häusliche Nebenbeschäftigung ist dem Bürgermeister anzuzeigen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Anzeige an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die zu vermietenden Wohnungen und sonstigen Wohnräume befinden unter Angabe der Lage, Größe und Anzahl der Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume und zur jeweiligen Anzahl der Betten. Die zu vermietenden Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume müssen zum gemeinsamen Hausstand des Vermieters gehören. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters in demselben Haus aufgenommen werden. Die Zahl der für die Beherbergung von Gästen bereitgestellten Betten darf insgesamt 10 nicht überschreiten; die mit der Beherbergung verbundenen Dienstleistungen dürfen nur durch die Mitglieder des Hausstandes des Vermieters besorgt werden. Die Räume müssen den bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Gästen geeignet sein. Verlässlichkeit des Vermieters und der zu seinem Haushalt gehörenden Personen.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine. Vor Bestätigung der Anzeige durch den Bürgermeister darf keine Privatzimmervermietung durchgeführt werden.


Erledigungsdauer

Der Bürgermeister ist verpflichtet, die vollständige Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu bestätigen. Im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ist der Untersagungsbescheid ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Anzeige samt Vorlage der erforderlichen Unterlagen; Überprüfung; Bestätigung der Anzeige durch den Bürgermeister; bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen Untersagungsbescheid.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Strafregisterbescheinigungen; Plan über Lage, Größe und Anzahl der Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume, Angaben über die Eignung sowie Erfüllung der bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Kosten für die Bestätigung betragen nach dem Gebührengesetz: für die Einbringung der Anzeige 14,30 EUR; für Beilagen 3,90 EUR pro Bogen, jedoch nicht mehr als 21,80 EUR je Beilage; ermäßigte Gebühren für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E-Government-Gesetz eingebracht werden. Nach der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 15,00 EUR. Detaillierte Informationen zur Gebühren/Abgabenregelung finden Sie im Gebührengesetz 1957 und in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 bzw. erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt. Die anfallenden Kosten können nach Übermittlung der Bewilligung elektronisch mittels Banküberweisungen bezahlt werden.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Privatzimmervermietungsgesetz, §§ 1 bis 7;

Rechtsbehelfe

Gegen die mit Bescheid zu erlassende Untersagung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Letzte Aktualisierung

12.03.2024