Informationen für Betreiber von Erdgasanlagen
Als Kunde eines Erdgasunternehmens sind Sie ab der Liefergrenze (das ist meist das Hauptabsperrventil nach Gebäudeeintritt) für den sicheren Betrieb der Anlage verantwortlich.
Abnahmeprüfung
Gemäß Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, LGBl. Nr. 111/2013, sind Gasanlagen vor der ersten bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme sowie vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung durch einen Prüfberechtigten zu unterziehen.
Nähere Details zur Abnahmeprüfung (Umfang der Abnahmeprüfung, Prüfberechtigte udgl.) sind in § 11 TGHKG 2013 festgelegt. Darüber hinaus finden sich in § 11 TGSV 2014 ergänzende Regelungen zur Abnahmeprüfung.
Eine Ausfertigung des Abnahmebefundes ist vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde (das ist i.d.R. die Baubehörde) vorzulegen.
Wiederkehrende Prüfungen
Für den Betrieb von Gasanlagen sind regelmäßige wiederkehrende Prüfungen erforderlich. Gemäß § 13 TGSV 2014 sind für Erdgasanlagen die folgenden wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfungen durchzuführen:
- Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben (diese finden Sie in der Betriebsanleitung des Gasgerätes), mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt 5.2 bzw. 5.3 der ÖVGW-Richtlinie G K71 warten zu lassen. Die Durchführung der Wartung ist vom Ausführenden durch ein Wartungsprotokoll und durch das Anbringen einer Wartungsplakette zu bestätigen;
- In Abständen von höchstens 12 Jahren ist eine wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage nach Abschnitt 5.5 der ÖVGW-Richtlinie G K71 von einer prüfberechtigten Person durchführen zu lassen.
Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:
- wenn der Verdacht besteht, dass eine Gasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung und dergleichen, nicht mehr betriebssicher ist oder
- nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr oder
- wenn der Verdacht auf Undichtheit der Gasanlage besteht oder
- nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Gasanlage Einfluss haben kann.
Bei Gasgeruch oder Gasausströmung sind folgende Verhaltensmaßregeln zu befolgen
- Räume lüften (Fenster und Türen öffnen)
- keine offenen Flammen, keine elektrischen Schalter betätigen, keine Funken, kein Telefon
- Gaszufuhr unterbrechen (Geräteabsperreinrichtung, Zählerabsperreinrichtung, Hauptabsperreinrichtung, etc.)
- Bewohner warnen (klopfen, nicht klingeln)
- Gefahrenbereich verlassen
Kann die Gefahr nicht unmittelbar abgewendet werden, sind der Netzbetreiber und die erforderlichen Einsatzkräfte zu alarmieren. Gasnotruf 128 verständigen!
Emissionstechnische Überprüfungen
Hinsichtlich der erforderlichen emissionstechnischen Überprüfungen gemäß §§ 14 und 15 TGHKG 2013 und der Emissionsgrenzwerte für Gasverbrauchseinrichtungen, welche in der Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014 geregelt sind, wird auf die Informationen im Bereich Heizungsanlagen verwiesen.