Informationen für Betreiber von Flüssiggasanlagen
Als Betreiber einer Flüssiggasanlage sind Sie für den sicheren Betrieb der Gaselagerung (Gasflaschen oder Gaslagerbehälter), der Gasleitungsanlage und der Gasgeräte verantwortlich.
Grundsätzlich kann die Lagerung von Flüssiggas (LPG) folgendermaßen erfolgen:
- in unterirdischen Lagerbehältern (Druckbehältern)
- in oberirdischen Lagerbehältern (Druckbehältern), im Freien oder in speziellen Lagerräumen
- in Versandbehältern (meist Gasflaschen)
Ober- und unterirdische Flüssiggas-Lagerbehälter unterliegen dem Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015 und der Überwachungspflicht einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 Druckgerätegesetz. Als Betreiber sind Sie verpflichtet, die Prüfung zu veranlassen und die Prüfbefunde der Inspektionsstelle für die Betriebsphase aufzubewahren. In der Regel wird diese Prüfung jedoch vom Gaslieferunternehmen (GLU) organisiert.
Gemäß Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 - TGHKG 2013, LGBl. Nr. 111/2013, ist ab einer Lagermenge von 100 kg Flüssiggas eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Stadtmagistrat Innsbruck) erforderlich.
Abnahmeprüfung
Gemäß Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, LGBl. Nr. 111/2013, sind Gasanlagen vor der ersten bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme sowie vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung durch einen Prüfberechtigten zu unterziehen.
Nähere Details zur Abnahmeprüfung (Umfang der Abnahmeprüfung, Prüfberechtigte udgl.) sind in § 11 TGHKG 2013 festgelegt. Darüber hinaus finden sich in § 12 TGSV 2014 ergänzende Regelungen zur Abnahmeprüfung.
Eine Ausfertigung des Abnahmebefundes ist vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde (für bewilligungspflichtige Flüssiggasanlagen ist das die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten die Baubehörde) vorzulegen.
Wiederkehrende Prüfungen
Für den Betrieb von Gasanlagen sind regelmäßige wiederkehrende Prüfungen erforderlich. Gemäß § 14 TGSV 2014 sind für Flüssiggasanlagen die folgenden wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfungen durchzuführen:
- Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben, mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt 6.2 bzw. 6.3 der ÖVGW-Richtlinie F G71 warten zu lassen. Die Durchführung der Wartung ist vom Ausführenden durch ein Wartungsprotokoll und durch das Anbringen einer Wartungsplakette zu bestätigen
- In Abständen von höchstens sechs Jahren ist eine wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage nach Abschnitt 6.5 der ÖVGW-Richtlinie F G71 von einer prüfberechtigten Person durchführen zu lassen
- Kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen sind in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu prüfen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften erforderlich sind
- In Abständen von längstens einem halben Jahr sind Gaswarneinrichtungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen
- An Versandbehälter angeschlossene Rohrleitungen sind bei Behältertausch an den dafür vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit mittels nicht korrosiven, schaumbildenden Mitteln zu prüfen.
Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:
- wenn der Verdacht besteht, dass eine Gasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung und dergleichen, nicht mehr betriebssicher ist oder
- nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr oder
- wenn der Verdacht auf Undichtheit der Gasanlage besteht oder
- nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Gasanlage Einfluss haben kann.
Bei Gasgeruch oder Gasausströmung sind folgende Verhaltensmaßregeln zu befolgen:
- Räume lüften (Fenster und Türen öffnen)
- keine offenen Flammen, keine elektrischen Schalter betätigen, keine Funken, kein Telefon
- Gaszufuhr unterbrechen (Geräteabsperreinrichtung, Zählerabsperreinrichtung, Hauptabsperreinrichtung, etc.)
- Bewohner warnen (klopfen, nicht klingeln)
- Gefahrenbereich verlassen
Kann die Gefahr nicht unmittelbar abgewendet werden sind die erforderlichen Einsatzkräfte zu alarmieren!
Gewerbliche Anlagen
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist für die Errichtung oder Änderung von Flüssiggasanlagen jedenfalls eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
Für gewerbliche Flüssiggasanlagen, die nicht zum Zwecke der Raumheizung oder Warmwasserbereitung betrieben werden, sind die technischen Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb im Bundesrecht (im Wesentlichen in der Flüssiggasverordnung 2002, BGBl. II Nr. 446/2002) geregelt.
Emissionstechnische Überprüfungen
Hinsichtlich der erforderlichen emissionstechnischen Überprüfungen gemäß §§ 14 und 15 TGHKG 2013 und der Emissionsgrenzwerte für Gasverbrauchseinrichtungen, welche in der Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014 geregelt sind, wird auf die Informationen im Bereich Heizungsanlagen verwiesen.