Brennstofflagerung
Lagerung fester Brennstoffe
Folgende Räume zur Lagerung fester Brennstoffe, sofern die Gebäude nicht ausschließlich der Brennstofflagerung dienen, sind als Brennstofflagerräume auszuführen:
Nach OIB RL2 3.9.6:
- Räume zur Lagerung von festen Brennstoffen mit einer Fläche von mehr als 15m² oder 3m Raumhöhe
- wenn mehr als 1,5m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden;
Pelletslagerung im Heizraum
Gemäß OIB RL2 Punkt 3.9.7 dürfen max. 15m³ Pellets gemeinsam mit der Feuerstätte im Heizraum gelagert werden, sofern die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt werden. Hinsichtlich detaillierter Brandschutzanforderungen wird auf die prTRVB H 118 verwiesen.
Lagerung flüssiger Brennstoffe in Heizöllagerräumen
Heizöllagerräume sind entsprechend den Bestimmungen nach § 11 TGHKV 2014 sowie der OIB RL 2 3.9.2 auszuführen.
Lagerung flüssiger Brennstoffe in Heizräumen
Nach OIB RL2 3.9.9:
- max. 5000 Liter, sofern die Lagerbehälter gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind,
Hinweis: Gemäß technischen Regelwerken sind Lagerbehälter doppelwandig oder in einer öldichten Wanne mit ausreichend dimensionierten Auffangvolumen aufzustellen.
Lagerung flüssiger Brennstoffen außerhalb von Heizräumen und Öllagerräumen:
- 40l je Wohnung in Kanistern mit jeweils max. 20l Nenninhalt
- nach OIB RL 2 3.9.8 und § 10 TGHKV 2014 bis max. 500 Liter wenn
die Lagerbehälter eine äußere, mit Ausnahme der betriebsnotwendigen Öffnungen allseitig geschlossene Umhüllung aus Metall mit einer Mindestwandstärke von 1 mm aufweisen oder die Umhüllung aus nicht brennbaren Materialien und mindestens brandhemmend (EI 30) ausgeführt ist,
die Lagerbehälter oberhalb des höchsten Ölspiegels Einrichtungen besitzen, die eine unzulässige Drucküberhöhung bei Erwärmung verhindern, und
die Lagerbehälter in einer öldichten Wanne im Sinne des § 11 Abs. 4 aufgestellt oder doppelwandig ausgeführt sind.
Oberirdische Lagerung flüssiger Brennstoffe außerhalb von Gebäuden nach § 12 TGHKV 2014:
- Die Lagerbehälter sind so aufzustellen, dass diese nicht durch thermische oder mechanische Einwirkungen gefährdet werden;
- Freiliegende Armaturen sind gegen Manipulation durch Unbefugte zu sichern;
- Kunststofflagerbehälter und Kunststofflagerbehälter mit Stahlblechumhüllung dürfen nicht verwendet werden;
- Die Lagerbehälter sind in einer öldichten, gegen Niederschlagswasser geschützten Wanne aufzustellen. Das Auffangvolumen der öldichten Wanne ist so zu bemessen, dass das höchstzulässige Lagervolumen oder zumindest des größten Behälters aufgefangen werden kann. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeige kann die Auffangwanne entfallen.
Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern im Erdreich nach § 13 TGHKV 2014:
- Es dürfen nur dopplewandige Lagerbehälter mit geprüftem Leckwarnsystem verwendet werden. Im Speziellen sind für die Verlegung die Bestimmungen nach § 13 TGHKV 2014 zu berücksichtigen.