Öllagerbehälter und ölführende Rohrleitungen
Kennzeichnung
Jeder Lagerbehälter muss mit einem Schild mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein (§14 TGHKV 2014):
- Name oder Kennzeichen des Herstellers
- Baujahr
- Herstellungsnummer
- höchstzulässige Füllmenge in Liter
- Prüfdruck in bar
Füllanschluss
Lagerbehälter mit mehr als 1000 Liter Fassungsvermögen sind mit einem festen Füllanschluss und einer unversperrbaren Lüftungsleitung zu versehen. Ausgenommen Batteriebehälter, müssen derartige Lagerbehälter eine Einstiegsöffnung mit mindestens 60 cm lichte Weite aufweisen.
Feste Füllanschlüsse sind als Metallleitungen auszuführen.
Füllstandsmessvorrichtung
Lagerbehälter sind mit einer Füllstandsmessvorrichtung zu versehen. Diese Messvorrichtung kann entfallen wenn die Füllmenge bei durchscheinenden Behältern von außen eindeutig feststellbar ist.
Überfüllsicherung
Lagerbehälter mit festem Füllanschluss sind mit einer elektronischen Überfüllsicherung auszustatten.
Leitungen
Ölführende Leitungen, die unter Druck stehen, sind mit einer Sicherheitseinrichtung zu versehen, die bei Leitungsgebrechen die Heizölfördereinrichtung automatisch abschaltet (§ 16 Abs. 5 TGHKV 2014);
Kunststoffleitungen dürfen nur in Zusammenhang mit Kunststoffbehältern verwendet werden. Sie dürfen mit Ausnahme der Lüftungsleitung nur innerhalb der Auffangwanne verlegt werden.
Bewegliche Leitungen dürfen nur sichtbar verlegt werden und eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten.
Im Speziellen sind für die Verlegung von Ölführenden Leitungen die Bestimmungen nach § 16 TGHKV 2014 zu berücksichtigen.
Vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen müssen sämtliche Bestätigungen nach § 18 Abs. 1 TGHKV 2014 eingeholt werden.