Überprüfung von Heizungsanlagen
Ab dem 1.1.2014 gelten für die Überprüfung die Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013.
Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist gem. § 11 Abs. 1 TGHKG 2013 eine Abnahmeprüfung für folgende Anlagen erforderlich:
- Gasanlagen
- Zentralheizungsanlagen
- Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern
- Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie
- Kleinfeuerungen
Die inhaltlichen Erfordernisse der Abnahmeprüfung sind in §11 Abs. 2 TGHKG 2013 definiert bzw. kompakt in nachstehendem Dokument zusammengefasst.
Der Inhaber einer Anlage muss eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufbewahren. Eine weitere Ausfertigung ist unverzüglich der Behörde vorzulegen. Erst danach dürfen solche Anlagen bestimmungsgemäß in Betrieb genommen werden.
Das Anlagendatenblatt gemäß Anlage 10 TGHKV 2014 ist jedenfalls der Abnahmeprüfung beizulegen.
Prüfprotokoll für die Abnahmeprüfung
Abnahmeprüfung für Einzelfeuerstätten nach § 27 TGHKG 2013
Einzelfeuerstätten sind daraufhin überprüfen zu lassen, ob das Typenschild, die CE-Kennzeichnung und die technische Dokumentation vorliegt und das Gerät somit den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Für ortsfest gesetzte Feuerungsanlagen ist durch den Errichter (in Verkehrbringer) unter Zugrundelegung von Berechnungen und Plänen der Feuerungsanlage zu bestätigen, dass die Planung und Errichtung solcher Feuerungsanlagen nach anerkannten technischen Richtlinien erfolgt ist (Ofenberechnung des Ofenbauers).
Der Rauchfangkehrer hat im Zuge der erstmaligen Reinigung zu überprüfen, ob die entsprechende Abnahmeprüfung durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Prüfung unverzüglich nachzuholen oder Meldung an die zuständige Behörde zu erstatten.
Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen nach § 11a TGHKG 2013
Neben der Abnahmeprüfung sind neue mittelgroße Feuerungsanlagen künftig vor der Inbetriebnahme mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Onlineregister unter wwww.edm.gv.at. zu registrieren.
Für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen gelten hinsichtlich der Registrierungsverpflichtung folgende Fristen:
- Für bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW ist die Registrierung nach § 11a TGHKG-2013 bis zum 31. Dezember 2028 vorzunehmen
- Für bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung größer oder gleich 5 MW ist die Registrierung nach § 11a TGHKG-2013 bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen
Inbetriebnahme von Klimaanlagen
Für den Betrieb von Klimaanlagen wurden im Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 keine Änderungen vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU eine Abnahmeprüfung auch für Klimaanlagen (siehe § 24 Abs. 1 TGHKG 2013) durchzuführen ist. Solche Anlagen dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn eine Bestätigung über die Erfüllung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz vorliegt.
Periodische Überprüfungen nach §§ 14 und 15 TGHKG 2013
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sowie Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen sind periodisch zu überprüfen. Dabei wird zwischen folgenden Überprüfungen unterschieden:
- einfache Überprüfung
- umfassende Überprüfung
- sicherheitstechnische Überprüfung
- Inspektion von Zentralheizungsanlagen
Die Prüfintervalle nach dem Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz TGHKG 2013 werden in Abhängigkeit der Art und der Leistung geregelt. Die Prüfintervalle sind im TGHKG 2013 in §§ 14 und 15 TGHK-G 2013 angeführt. In nachstehendem Dokument sind die Prüfintervalle übersichtlich zusammengefasst.
Die Durchführung der einfachen wiederkehrenden Überprüfung ist gem. den Anlagen 10 bis 13 der TGHK-V zu dokumentieren.
Anlage 11 - Prüfbericht für Feuerungsanlagen - Feste Brennstoffe
Anlage 12 - Prüfbericht für Feuerungsanlagen - Gasförmige und flüssige Brennstoffe
Anlage 13 - Prüfbericht für Blockheizkraftwerke
Der Rauchfangkehrer hat anlässlich der Überprüfungsfristen erstfolgenden Reinigung zu kontrollieren, ob die erforderlichen periodischen Überprüfungen durchgeführt wurden.
Als Grundlage für die Durchführung der umfassenden Überprüfung dienen die Teile 3 und 5 der ÖNORM M 7510. Diese Normen sind geeignet, um im Sinne des TGHKG-2013 eine umfassende Überprüfung der in Betracht kommenden Schadstoffe der zutreffenden Anlage und eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsweise durchführen zu können. Staubemissionen sind auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens nach dem Stand der Technik zu erfassen.
Die Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU in Bezug auf die Inspektion von Heizungsanlagen sind in § 16 TGHKG 2013 umgesetzt. Gemäß §16 TGHKG 2013 ist für Anlagen zwischen 20 und 100 kW und für Anlagen über 100 kW eine Inspektion im Sinne der ÖNORM M 7510-1 Ausgabe 2014 durchzuführen. Die Intervalle bis wann die Inspektionen durchzuführen sind, sind in Anhang 1 des TGHKG 2013 angeführt.
Die Richtlinie 2010/31/EU wird derzeit auf europäischer Ebene überarbeitet. Diese Überarbeitung umfasst auch die Anforderungen und Regelungen für die Inspektion von Heizungsanlagen wonach sich hier auch künftig wieder ein Anpassungsbedarf ergeben wird.