Überprüfung von Heizungsanlagen
Ab dem 01.01.2014 gelten für die Überprüfung die Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013.
Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist gem. § 11 Abs. 1 TGHKG 2013 eine Abnahmeprüfung für folgende Anlagen erforderlich:
- Gasanlagen
- Zentralheizungsanlagen
- Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern
- Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie
- Heizgeräte
Die inhaltlichen Erfordernisse der Abnahmeprüfung sind in § 11 Abs. 2 TGHKG 2013 definiert bzw. kompakt in nachstehendem Dokument zusammengefasst.
Der Betreiber einer Anlage muss eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufbewahren. Eine weitere Ausfertigung ist unverzüglich der Behörde vorzulegen. Erst danach dürfen solche Anlagen bestimmungsgemäß in Betrieb genommen werden.
Das Anlagendatenblatt gemäß Anlage 10 TGHKV 2024 ist jedenfalls der Abnahmeprüfung beizulegen.
Prüfprotokoll für die Abnahmeprüfung
Abnahmeprüfung für Einzelraumheizgeräte (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen)
Einzelraumheizgeräte sind daraufhin überprüfen zu lassen, ob das Typenschild, die CE-Kennzeichnung und die technische Dokumentation vorliegt und das Gerät somit den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zudem ist das Anlagendatenblatt gemäß Anlage 10 TGHKV 2024 der Abnahmeprüfung beizulegen.
Für ortsfest gesetzte Feuerungsanlagen ist durch den Errichter (Inverkehrbringer) unter Zugrundelegung von Berechnungen und Plänen der Feuerungsanlage zu bestätigen, dass die Planung und Errichtung solcher Feuerungsanlagen nach anerkannten technischen Richtlinien erfolgt ist (Ofenberechnung des Ofenbauers).
Der Rauchfangkehrer hat im Zuge der erstmaligen Reinigung zu überprüfen, ob die entsprechende Abnahmeprüfung durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Prüfung unverzüglich nachzuholen oder Meldung an die zuständige Behörde zu erstatten.
Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen nach § 11a TGHKG 2013
Neben der Abnahmeprüfung sind mittelgroße Feuerungsanlagen / Verbrennungskraftmaschinen vor der Inbetriebnahme mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Elektronischen Datenmanagement unter www.edm.gv.at. zu registrieren. Für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen oder Verbrennungskraftmaschinen gelten die Übergangsbestimmungen gemäß § 42 Abs. 6 TGHKG 2013.
Periodische Überprüfungen nach §§ 14 bis 16 TGHKG 2013
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sowie Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen sind periodisch zu überprüfen. Dabei wird zwischen folgenden Überprüfungen unterschieden:
- Emissionstechnische Überprüfungen (einfach oder umfassend)
- Sicherheitstechnische Überprüfung
- Inspektion von Zentralheizungsanlagen
Die Prüfintervalle nach dem Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz TGHKG 2013 werden in Abhängigkeit der Art und der Leistung geregelt. Die Prüfintervalle sind in §§ 14, 15 und 16 TGHKG 2013 angeführt. Im nachstehenden Dokument sind die Prüfintervalle übersichtlich zusammengefasst.
Die Durchführung der einfachen wiederkehrenden Überprüfung ist gem. den Anlagen 11 bis 13 der TGHKV 2024 zu dokumentieren.
Anlage 11 - Prüfbericht für Feuerungsanlagen - Feste Brennstoffe
Anlage 12 - Prüfbericht für Feuerungsanlagen - Gasförmige und flüssige Brennstoffe
Anlage 13 - Prüfbericht für Blockheizkraftwerke
Der Rauchfangkehrer hat anlässlich der Überprüfungsfristen erstfolgenden Reinigung zu kontrollieren, ob die erforderlichen periodischen Überprüfungen durchgeführt wurden.
Als Grundlage für die Durchführung der umfassenden Überprüfung dient der Teil 3 der ÖNORM H 7510. Diese Norm ist geeignet, um im Sinne des TGHKG 2013 eine umfassende Überprüfung der in Betracht kommenden Schadstoffe der zutreffenden Anlage und eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsweise durchführen zu können. Staubemissionen sind auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens nach dem Stand der Technik zu erfassen.
Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/844 in Bezug auf die Inspektion von Heizungsanlagen sind in § 16 TGHKG 2013 umgesetzt. Gemäß § 16 TGHKG 2013 ist für Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW eine Inspektion nach dem Stand der Technik durchzuführen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Inspektionsbericht nach den Regeln der Technik zu erstellen. Die Intervalle bis wann die Inspektionen durchzuführen sind, sind in Anhang 1 des TGHKG 2013 angeführt.
Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen von Klimaanlagen §§ 24 und 25 TGHKG 2013
Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW hat der Betreiber der Anlage einen Abnahmebefund gemäß Anlage 10 TGHKV 2024 einzuholen.
Für Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr an, Inspektionen im Sinne der Energieeffizienz durchzuführen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Inspektionsbericht nach den Regeln der Technik zu erstellen.