Umsetzung der MCP Richtlinie
Mit 16.01.2018 wurde die vom Landtag beschlossene Novellierung für das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz, LGBl. Nr. 8/2018, kundgemacht.
Die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2015/2193/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (im Folgenden kurz: MCP-RL), ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015, S. 3 bis 21, macht eine Novellierung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes erforderlich. Mittelgroße Feuerungsanlagen im Sinne der MCP-RL sind Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW. Sofern diese Feuerungsanlagen überwiegend zur Raumwärmeerzeugung oder Warmwasserbereitung dienen, unterliegen diese Anlagen landesrechtlichen Vorgaben.
Zusammengefasst werden durch die erforderliche Umsetzung der MCP-RL folgende Änderungen oder zusätzliche Punkte in der Novelle umgesetzt:
- Die Begriffsbestimmungen werden entsprechend den europäischen Vorgaben vereinheitlicht und hinsichtlich der Vorgaben der MCP-RL ergänzt
- Der Geltungsbereich wird grundsätzlich für Motoren und Gasturbeinen aufgrund der Vorgaben der MCP-RL erweitert
- Regelungen über die Aggregation von mittelgroßen Feuerungsanlagen werden aufgenommen, wonach die Brennstoffwärmeleistungen mehrerer kombinierten Anlagen unten bestimmten Voraussetzungen zusammengezählt werden und dadurch für mittelgroße Feuerungsanlagen strengere Überwachungsvorschriften zum Tragen kommen
- Neu eingeführt wird die Verpflichtung des Betreibers zur Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen mittels Anlagendatenblatt in einem Online-Register vor der erstmaligen Inbetriebnahme
- Prüfintervalle für wiederkehrende umfassende Überprüfungen von Feuerungsanlagen ab 1 MW werden an die Vorgaben der MCP-RL angepasst
- Pflichten für die Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen, wie Überwachungs-, Registrier- und Aufzeichnungsverpflichtungen werden entsprechend den Vorgaben der MCP-RL umgesetzt
- Die Übergangs- und Strafbestimmungen werden im Hinblick auf die durchgeführten Änderungen angepasst und ergänzt
Regelungen im bisherigen Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, welches zuletzt durch das Tiroler Verwaltungsreformgesetz 2017, LGBl. Nr. 26/2017, geringfügig geändert wurde, die nicht von der Umsetzungspflicht der MCP-RL betroffen sind, bleiben unverändert aufrecht. Dies betrifft insbesondere Prüf- und Grenzwertanforderungen von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW. Weiters bleiben auch die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen bis zur Umsetzung einer neuen „15a BV-G – Kleinfeuerungen“ unverändert aufrecht. Sofern Belange von mittelgroßen Feuerungsanlagen aufgrund der MCP-RL betroffen sind, werden diese Punkte in der Novelle entsprechend berücksichtigt.
Die Umsetzungsverpflichtungen der MCP-RL erfordern nicht nur eine Novelle des Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, sondern auch Anpassungen in der Tiroler Gas-, Heizungs-, und Klimaanlagenverordnung 2014 (TGHKV 2014). Mit der Verordnung der Landesregierung vom 28.11.2017 wird die bestehende Tiroler Gas-, Heizungs-, und Klimaanlagenverordnung 2014 (TGHKV 2014) entsprechend den Umsetzungserfordernisse geändert. In der vorliegenden Novelle zu der Tiroler Gas-. Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, LGBl. Nr. 9/2018, wird die Zielsetzung verfolgt, die Umsetzungserfordernisse der MCP-RL unter Beibehaltung der bisherigen Systematik vorzunehmen.
Im Speziellen wurden die nachstehend angeführten Anpassungen vorgenommen:
- Im ersten Abschnitt werden in allgemeiner Weise getroffene Regelungen angepasst
- Im zweiten Abschnitt werden insofern Anpassungen durchgeführt, sofern dies für eine Unterscheidung von mittelgroßen Feuerungsanlagen (BWL ab 1 MW) und Feuerungsanlagen bis 1 MW Brennstoffwärmeleistung erforderlich ist
- Der erste Unterabschnitt des dritten Abschnittes bleibt unverändert
- Im zweiten Unterabschnitt des dritten Abschnittes und in § 23 des vierten Abschnittes erfolgt dieselbe Anpassung wie diese bereits in Abschnitt zwei zur Abgrenzung von mittelgroßen Feuerungsanlagen (BWL ab 1 MW) und Feuerungsanlagen bis 1 MW Brennstoffwärmeleistung vorgenommen wurde
- Da die Umsetzung der MCP-RL Feuerungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW betrifft, und in den vorangegangen Abschnitten die entsprechende Abgrenzungen eingefügt wurden, wird in der Folge ein neuer Abschnitt 4a „Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen“ ergänzt. Unter Verweis auf die beiden neuen Anlagen 9a und 9b, beinhaltet dieser Abschnitt 4a die emissionstechnischen Umsetzungsanforderungen der MCP-RL
- Die Anlagen 10 bis 13 mit den Vordrucken für die Datenblätter, Abnahmebefunde und Prüfprotokolle wurden ebenfalls redaktionell und inhaltlich angepasst.
Die Umsetzung der MCP-RL erfolgt dahingehend, dass die Grenzwertanforderungen der Richtlinie übernommen werden, sofern diese strenger sind als die Grenzwertanforderungen in der Feuerungsanlagen-Verordnung FAV, BGBl. II Nr. 312/2011, auf die bisher verwiesen wurde. Für all jene Fälle, in denen die bestehenden Grenzwerte bereits strenger sind als europarechtlich vorgegeben, werden diese weiterhin aufrechterhalten. Damit wird erreicht, dass den Umsetzungserfordernissen der MCP-Richtlinie entsprechend nachgekommen wird und bestehende und im Sinne der Luftschadstoffemissionsminderung bewährte Emissionsgrenzwerte beibehalten werden.
Durch die Umsetzung der MCP-RL sind Motoren und Gasturbinen neu in den Geltungsbereich Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 und der Tiroler Gas-, Heizungs-, und Klimaanlagenverordnung 2014 aufzunehmen. Für Motoren und Gastrubinen sind entsprechend dem Stand der Technik dieselben Emissionsanforderungen wie für Blockheizkraftwerke anzuwenden. Dadurch, dass Motoren und Gasturbinen aus emissionstechnischer Sicht gleich wie Blockheizkraftwerke zu behandeln sind, und die bestehenden Anforderungen jene der MCP-RL bereits erfüllen, kann für diese Anlagen unverändert auf die bisherigen Grenzwerte für Blockheizkraftwerke Bezug genommen werden. Die bestehenden Grenzwerttabellen für Blockheizkraftwerke werden für die Begriffe „Motoren und Gasturbinen“ ausgedehnt und die Emissionsgrenzwerte entsprechend der MCP-RL auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15% umgerechnet.
Gemäß der Richtlinie gelten für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen großzügige Übergangsfristen, welche im Detail in § 26 Abs. 2 bis 7 in der novellierten Verordnung, LGBl. Nr. 9/2018, aufgelistet sind.
- Für bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die in Anhang 9a Abs. 1 festgelegte Emissionsgrenzwerte
- Für bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung größer oder gleich 5 MW gelten ab dem 1. Jänner.2025 die in Anhang 9a Abs. 2 festgelegte Emissionsgrenzwerte
Gemäß dem novellierten Tiroler Gas Heizungs-, und Klimaanlagengesetz 2013 gelten mittelgroße Feuerungsanlagen die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen werden als bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen.
Bis zu diesen Übergangsfristen gelten für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen unverändert die Allgemeinen- und die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung FAV 2011 (BGBl. II Nr. 312/2011).
Für Feuerungsanlagen, die nicht überwiegend zum Zweck der Raumwärmeerzeugung oder Warmwasserbereitung betrieben werden und somit nicht in den Kompetenzbereich der Landesgesetzgebung fallen, ist die Umsetzung der MCP-RL beispielsweise in einer Feuerungsanlagen-Verordnung „NEU“ geplant. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist die Umsetzung der MCP-RL auf Bundesebene noch nicht abgeschlossen.
Für die rechtlichen Belange ist die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (Heizungsanlagenrecht) beim Amt der Landesregierung zuständig.