Seilbahntechnik
Im Zuge der behördlichen Aufsicht werden technische Begutachtungen vorgenommen und bestehende Anlagen geprüft. Schiförderbänder, Schlepplifte, Sessellifte und kuppelbare Sesselbahnen sowie Materialseilbahnen fallen bei Neuprojekten und Umbauten von Seilbahnanlagen in den Zuständigkeitsbereich des Landes.
Im Rahmen der nationalen Umsetzung von EU-weiten Vorgaben erfolgt eine intensive Zusammenarbeit mit dem Verkehrsministerium und den anderen Bundesländern, um einheitlich und koordiniert vorzugehen.
Rechtliche Zuständigkeit
- Schlepplifte, Schiförderbänder und gewerbliche Materialseilbahnen: Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Stadtmagistrat Innsbruck)
- landwirtschaftliche Seilbahnen: Sachgebiet Ländlicher Raum
- Sessellifte und Seilbahnen: Sachgebiet Seilbahnrecht