Allgemeine Produktsicherheit
Ziel der allgemeinen Produktsicherheit ist, dass Produkte im Nicht-Lebensmittel-Bereich nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen und weitere Anforderungen erfüllen. Dies ist im Zusammenhang mit dem einheitlichen Binnenmarkt und dem freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen zu sehen. All jene Verbraucherprodukte, die nicht durch spezielle Rechtsvorschriften erfasst sind, unterliegen den Regelungen über die Allgemeine Produktsicherheit.
Marktüberwachungsbehörde gemäß § 13 Produktsicherheitsgesetz 2004: Landeshauptmann, dem zur Erfüllung der Aufgabe Produktsicherheits-Aufsichtsorgane beigegeben sind
Organisationseinheit im Amt der Tiroler Landesregierung: Sachgebiet Gewerberecht
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