AufzugsprüferIn (HBV 2009)
Inspektionsstellen
Rechtsgrundlage Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009
Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
1) AufzugsprüferIn oder
2) Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen)
Bestellung als AufzugsprüferIn
- Der Antrag auf Bestellung als AufzugsprüferIn nach der HBV 2009 ist beim Landeshauptmann (Sachgebiet Gewerberecht) einzureichen.
- Im Antrag ist/sind die Hebeanlagengruppe(n), für die die Bestellung beantragt wird, bekannt zu geben:
- HAG 1: Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge), Hebeeinrichtungen für Personen, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge,
- HAG 2: Fahrtreppen, Fahrsteige,
- HAG 3: Hubtische, Treppenschrägaufzüge, Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen,
- HAG 4: Feuerwehraufzüge, Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen, Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX).
- Dem Antrag sind sämtliche Ausbildungsnachweise und Nachweise über die praktische Erfahrung entsprechend der beantragten Hebeanlagengruppe(n) beizulegen (vgl. § 15 Abs. 1 HBV 2009).
- Für die Erteilung der Berechtigung wird die Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 eingehoben. Weiters werden für die Eingaben und Beilagen Stempelgebühren nach dem Gebührengesetzes 1957 vorgeschrieben (Antrag € 28,40 zuzüglich Beilagen - mindestens € 2,30; Erteilung der Befugnis € 83,60).
- Bestellungen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsicht aufliegt (siehe oben).
- Eintragungen anderer Bundesländer sind im Regelfall über begründeten Antrag der Inspektionsstelle auf die Listen anderer Länder zu übertragen.