Verfahrenskonzentration Betriebsanlage
Mitvollzug anderer Verwaltungsvorschriften
Aufgrund verschiedener Bundesgesetze hat die Gewerbebehörde bei der Vollziehung des Betriebsanlagenrechtes der Gewerbeordnung 1994, insbesondere bei der Durchführung von und bei Entscheidungen in Genehmigungsverfahren, auch andere Bundes-Rechtsvorschriften mitzuvollziehen. Die Bewilligungs-/Genehmigungspflicht nach dem anderen Bundesgesetz entfällt, es sind jedoch die materiellrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes einschließlich darauf gestützter einschlägiger Verordnungen anzuwenden. Die (gewerbebehördliche) Betriebsanlagen-Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Bewilligung/Genehmigung nach der anderen mitzuvollziehenden Bundes-Rechtsvorschrift bei einem getrennten Verfahren zu verweigern wäre ("Huckepack"-Verfahren). Als Beispiele für diese gesetzliche Genehmigungskonzentration können folgende Gesetze angeführt werden:
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Forstgesetz
- Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
- Strahlenschutzgesetz
Es entfallen gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes, soweit solche zum "Schutz vor Auswirkungen der Anlage" oder „zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage“oder einer "Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung)" erforderlich sind. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-) Regelungen dieser anderen Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die Betriebsanlagen(änderungs)genehmigung gilt als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Es kommen insbesondere folgende Genehmigungs- bzw. Bewilligungsregelungen für die Einbeziehung in das Genehmigungsverfahren in Betracht:
- Rohrleitungsgesetz
- Forstgesetz
- Bundesstraßengesetz
- Eisenbahngesetz
- Luftfahrtgesetz
- Schifffahrtsgesetz
- Denkmalschutzgesetz
Die wasserrechtliche Bewilligung ist nur bezüglich der in § 356b Abs.1 GewO 1994 taxativ angeführten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände mitzuvollziehen. Seit dem Verwaltungsreformgesetz 2001 erfolgt der Mitvollzug dieser wasserrechtlichen Bestimmungen dabei nicht in einem gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern ebenso automatisch im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens.
Koordination anderer Verwaltungsverfahren
Darüber hinaus hat die Gewerbebehörde aufgrund des Verwaltungsreformgesetzes 2001 auch weitere in Zusammenhang mit einer Betriebsanlage stehende Verfahren nach Möglichkeit zu koordinieren.
Kurzbeschreibung möglicher Bewilligungsverfahren in Zusammenhang mit einer Betriebsanlagengenehmigung.