Verfahrensarten Betriebsanlage
Grundsätzlich unterscheidet man zur Erlangung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zwischen folgenden Verfahren:
- Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
- Ordentliches Genehmigungsverfahren
- IPPC Verfahren
Welches Verfahren zur Anwendung gelangt, hat die Behörde von Amts wegen zu entscheiden.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Bei Vorliegen einer der in § 359b GewO 1994 genannten gesetzlichen Voraussetzungen ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Das beantragte Vorhaben wird durch Anschlag und Kundmachung/Verlautbarung bekanntgegeben. Den Nachbarn kommt ein Anhörungsrecht sowie eine eingeschränkte Parteistellung zu. Eine Augenscheinsverhandlung ist nicht zwingend notwendig, wird jedoch in den meisten Fällen durchgeführt. Das Projekt wird durch die Sachverständigen begutachtet, das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und ein Feststellungsbescheid erlassen. Dieser Feststellungsbescheid gilt als Genehmigungsbescheid.
Ordentliches Genehmigungsverfahren
Falls die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht zutreffen, wird ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. Dabei wird das beantragte Projekt zunächst kundgemacht. Die Nachbarn haben in diesem Verfahren Parteistellung. Die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung ist nicht mehr zwingend notwendig, wird jedoch in den meisten Fällen durchgeführt. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird – sofern sich das Projekt als genehmigungsfähig erweist - der Genehmigungsbescheid erlassen.
IPPC Verfahren
Die EU hat einige allgemeine Vorgaben über die Genehmigung von Industrieanlagen festgelegt. Diese Vorgaben wurden 1996 in der so genannten IPPC-Richtlinie (Integrated Pollution Prevention and Control zu deutsch: Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, nunmehr Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU) zusammengefasst. Das IPPC-Verfahren unterscheidet sich vom ordentlichen Verfahren ua. durch besondere Kundmachungsvorschriften sowie erweiterte Antragsunterlagen. Auch das IPPC-Verfahren endet nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit der Erlassung des Genehmigungsbescheides.
Weitere Verfahren
Anzeigeverfahren
Das Anzeigeverfahren kommt im Betriebsanlagenverfahren bei Änderungen der Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, zur Anwendung. Die Behörde hat die Anzeige binnen zwei Monaten nach deren Erstattung mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
Feststellungsverfahren
Bestehen Zweifel an der Genehmigungspflicht einer Anlage so kann der Inhaber einer Anlage bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung eines diesbezüglichen Feststellungsverfahrens beantragen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht offenkundig ist.
Verfahrenskonzentration
Im Rahmen der Verfahrenskonzentration hat die Gewerbebehörde bestimmte andere Verwaltungsvorschriften mitzuvollziehen (Mitvollzug) und sie koordiniert darüber hinaus andere für das Vorhaben erforderliche Verwaltungsverfahren (Koordination).