Aerosolpackungslagerungsverordnung
Mit 01.01.2019 trat die Verordnung über die Lagerung von Aerosolpackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV) in Kraft. Diese ersetzt die bisherige Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002.
Die Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in gewerblichen Betriebsanlagen.
Aerosolpackungen sind nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen (vgl. § 2 Abs.1 Aerosolpackungsverordnung 2017).
Lagerung im Sinne der APLV ist das Vorhandensein von Aerosolpackungen zwecks Aufbewahrung, auch wenn diese nur kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.
Keine Lagerung liegt vor, wenn sich Aerosolpackungen in Verwendung befinden oder zur unmittelbaren Verwendung in der dafür unbedingt erforderlichen Menge (Tagesbedarf) bereitstehen oder bei der Beförderung im Sinne des § 3 Abs.1 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz.
Lagerung geringfügiger Mengen (§ 8 APLV)
Die Lagerung von Aerosolpackungen begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage, sofern die Lagerung nach Maßgabe der Allgemeinen Grundsätze (§ 4 APLV), der Vorschriften über die unzulässige Lagerung (§ 5 APLV) und über die Zusammenlagerung (§ 6 APLV) erfolgt und
1. in einer Betriebsanlage nicht mehr als 50 Stück Aerosolpackungen gelagert werden, oder
2. in einer Betriebsanlage eine Menge von höchstens 200 kg Aerosolpackungen gelagert wird, wobei 50 Stück übersteigende Lagermengen in Räumen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, in Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken aus nicht brennbaren Materialien gelagert werden müssen, und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt, oder
3. in Verkaufsräumen der voraussichtliche 50 Stück übersteigende Tagesverkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge an Aerosolpackungen gelagert wird und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt.
Die Lagerungen von Aerosolpackungen gemäß Z 2 bis 3 sind gleichzeitig zulässig.
Bei nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen ist die APLV unmittelbar anzuwenden. Bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.