Überwachung
Eigenüberwachung
Jeder Unternehmer ist verpflichtet, seinen Betrieb regelmäßig zu überprüfen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 82b GewO 1994.
Behördliche Überwachung
Gemäß § 338 Gewerbeordnung 1994 ist die Behörde berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen, in die Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern.
Besondere Überwachung
Darüber hinaus bestehen für bestimmte Betriebe (z.B.. für Seveso-III-Betriebe, IPPC-Betriebe, etc.) besondere Überwachungspflichten der Behörde. Überwachungspflichten gibt es auch nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV).
Merkblatt zur Prüfung von Feuerungsanlagen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung