Wettunternehmer
Das Tiroler Wettunternehmergesetz
Das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, ist am 2. August 2019 in Kraft getreten. Dieses löste das seit 1. Juli 2002 in Kraft stehende Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz ab.
Was sind überhaupt Wettunternehmer?
Ein Wettunternehmer ist ein Buchmacher, ein Totalisateur oder ein Wettvermittler.
Buchmacher sind jene Personen, die gewerbsmäßig Wetten anbieten und auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen.
Im Gegensatz dazu sind Totalisateure jene Personen, die solche Wetten zwischen Wettkunden vermitteln und Wettvermittler jene Personen, die gewerbsmäßig Wetten oder Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure vermittelt.
Die Buchmacherwetten, somit jene Wettveranstaltungen, die aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeignete Ereignisse durchgeführt werden, fallen nicht unter das Gluecksspielmonopol des Bundes und sind auch von der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen. Die Regelung fällt somit unter dem Kompetenztatbestand der Länder, weshalb alle österreichischen Bundesländer - soweit nicht noch das Gesetz aus dem Jahr 1919 in Kraft steht - ein eigenes Landesgesetz zur Regelung dieser Materie erlassen haben.
Das Tiroler Wettunternehmergesetz enthält gegenüber dem Tiroler Buchmacher-und Totalisateurgesetz im Wesentlichen folgende Neuerungen:
Einbeziehung von Gesellschaftswetten sowie die internetbasierte Tätigkeit eines Wettunternehmers;
Vornahme einer Differenzierung zwischen Wettterminals und Eingabegeräten;
Verschärfung der Vorschriften im Hinblick auf den Betrieb von Wettterminals;
Ergänzungen von Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers;
Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinien;
Erweiterung der Kontroll-und Überwachungsbefugnisse der Behörde;
Anpassung der Verwaltungsstraftatbestände.
Insgesamt stellt das Gesetz eine völlige Neuregelung und Klarstellung der Befugnisse der Wettunternehmer für das Bundesland Tirol dar. Bei der Kodifizierung wurde insbesondere darauf Rücksicht genommen, diese gerade im Hinblick auf den jugendschutzsensiblen Regelungsbereich ohne Beeinträchtigung der praktischen Durchführung des Wettgeschäftes und angepasst an die neuen technischen Möglichkeiten in einer für alle Beteiligten akzeptablen Art und Weise zu normieren. Dahingehend wird das Tiroler Wettunternehmergesetz auch laufend novelliert.
Dokumente und Formulare
- Tiroler Wettunternehmergesetz (geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Antrag um Erteilung der Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer im Bundesland Tirol (ausfüllbar)
- Anzeige eines Wettterminals (ausfüllbar)
- Anzeige eines weiteren Standortes (ausfüllbar)
- Anzeige eines Eingabegerätes (ausfüllbar)
- Anzeige Änderung Wettannahmestelle (verantwortliche Person vor Ort/Adresse/Lokalname/Seriennummer)(ausfüllbar)
- Dienstleistungsanzeige (ausfüllbar)
- Erklärung betreffend der Zuverlässigkeit (ausfüllbar)
- Ersuchen um Anerkennung von Ausbildungem und Praxiszeiten im Rahmen der europäischen Integration (ausfüllbar)
- Art 13 DSGVO Information
- Kurzinformation zur Neuerlassung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes als „Tiroler Wettunternehmergesetz“
Information zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.
Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche
Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849
Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
Nationale Risikoanalyse Österreich
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