Wettunternehmer
Das neue Tiroler Wettunternehmergesetz
Am 2. August 2019 ist das neue Tiroler Wettunternehmergesetz in Kraft getreten.
Dieses löste das seit 1. Juli 2002 in Kraft stehende Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz ab, das in den letzten Jahren öfters novelliert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt galt für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure noch ein Gesetz aus dem Jahr 1919, das selbstverständlich nicht mehr zeitgemäß war und völlig veraltete Rechtsgrundlagen bot.
Was sind nun überhaupt Wettunternehmer?
Wettunternehmer ist ein Buchmacher, ein Totalisateur oder ein Wettvermittler.
Buchmacher sind jene Personen, die gewerbsmäßig Wetten anbieten und auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen.
Im Gegensatz dazu sind Totalisateure jene Personen, die solche Wetten zwischen Wettkunden vermitteln und Wettvermittler jene Personen, die gewerbsmäßig Wetten oder Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure vermitteln.
Die Buchmacherwetten, und somit jene Wettveranstaltungen, die aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse durchgeführt werden, fallen nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes und sind auch von der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen. Die Regelung fällt somit unter den Kompetenztatbestand der Länder, weshalb alle österreichischen Bundesländer – soweit nicht noch das Gesetz aus dem Jahr 1919 in Kraft steht – ein eigenes Landesgesetz zur Regelung dieser Materie erlassen haben.
Mit dem neuen Tiroler Wettunternehmergesetz wurde eine zeitgemäße Regelung dieser doch sehr sensiblen Materie geschaffen, die auch auf neue technische Möglichkeiten wie den Abschluss von Sportwetten mittels Wettterminals, Internet u.v.m., Rücksicht nimmt.
Vor dem Hintergrund der raschen technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Wetten und den daraus sich für Wettuntemehmer ergebenden neuen Möglichkeiten ist es - vor allem auch im Hinblick auf einen verbesserten Schutz von Wettkunden, Kindern und Jugendlichen — notwendig, weitergehende Regelungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer vorzusehen. Um sicherstellen zu können, dass über Wettterminals keine Teilnahme an verbotenen Wetten erfolgen kann, sind auch die Anforderungen an Wettterminals neu zu regeln. Zudem hat die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt, dass die Kontroll- und Überwachungsbefugnisse der Behörden im Bereich des Wettwesens angepasst werden müssen.
Aufgrund der zahlreichen Novellierungen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes wird von einer neuerlichen Novellierung dieses Gesetzes Abstand genommen; statt dessen soll das Wettwesen mit dem Tiroler Wettuntemehmergesetz gänzlich neu geregelt werden. In legistischer Hinsicht bietet dies die Möglichkeit, von der Rechtssetzungstechnik des Tiroler Buchmacherund Totalisateurgesetzes, die durch vielfache Verweisungen auf einzelne Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 gekennzeichnet ist, abzugehen. Dies bietet den Vorteil einer wesentlich besseren Übersichtlichkeit und Überschaubarkeit des Gesetzes, womit im Interesse der Rechtsunterworfenen ebenso wie der Behörden ein einfacherer Vollzug und eine bessere Verständlichkeit des Gesetzes gewährleistet werden kann.
Das Wettunternehmergesetz enthält gegenüber dem Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz im Wesentlichen folgenden Neuerungen:
- Einbeziehung von Gesellschaftswetten sowie der intemetbasierten Tätigkeit eines Wettuntemehmers,
- Vornahme einer Differenzierung zwischen Wettterminals und Eingabegeräten,
- Verschärfung der Vorschriften im Hinblick auf den Betrieb von Wettterminals,
- Ergänzung von Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers,
- Umsetzung der 4. und der 5. Geldwäsche-Richtlinie,
- Erweiterung der Kontroll- und Überwachungsbefugnisse der Behörde,
- Anpassung der Verwaltungsstraftatbestände.
Insgesamt ist es mit diesem Gesetz also gelungen, eine völlige Neuregelung und Klarstellung der Befugnisse der Wettunternehmer für das Bundesland Tirol zu schaffen. Bei der Kodifizierung wurde insbesondere darauf Rücksicht genommen, diesen gerade im Hinblick auf den Jugendschutz sensiblen Regelungsbereich ohne Beeinträchtigung der praktischen Durchführung des Wettgeschäftes und angepasst an die neuen technischen Möglichkeiten in einer für alle Beteiligten akzeptablen Art und Weise zu normieren.
Kurzinformation zur Neuerlassung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes als „Tiroler Wettunternehmergesetz“
Aufgrund des Druckes der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Republik Österreich wegen nicht vollständige Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie und zum Kampf gegen das illegale Glücksspiel und dessen wachsenden technischen Möglichkeiten war es notwendig das Buchmacher-und Totalisateurgesetz anzupassen. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wurde entschlossen auf eine weitere Novelle zu verzichten und als nunmehr auf viele Verweisungen auf andere Gesetze verzichtende sogenanntes „Tiroler Wettunternehmersetz“ neu erlassen.
Das neue Gesetz sieht für den Wettuntenehmer teilweise massive Verschärfungen vor. So sind auf risikoorientierter Grundlage verschiedene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Mitarbeiter dahingehend zu schulen. Auch ist ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen. Da der Verfassungsgerichtshof die Ähnlichkeit in der Tätigkeit des Wettens und nicht im Gegenstand der Wette gesehen hat, ist davon auszugehen, dass sich die Regelungskompetenz der Länder nicht nur auf den Bereich der Sportwetten beschränkt, sondern auch hinsichtlich der sogenannten „Gesellschaftswetten“ gegeben ist. Die Gesellschaftswetten sowie der intemetbasierten Tätigkeit eines Wettuntemehmers wurden im Gesetz berücksichtigt, um Verstöße auch ahnden zu können.
Weiters wurde ein effizienter und effektiver Vollzug des Wettunternehmergesetzes, nicht nur zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels, durch die Behörden ermöglicht auch indem die Kontroll- und Überwachungsbefugnisse sowie die Mitwirkungspflicht der Exekutive erweitert wurde. Künftig müssen Wettannahmestellen während der Betriebszeiten allgemein zugänglich sein. Es hat sich in der Vergangenheit vermehrt gezeigt, dass der Zutritt zu Wettannahmestellen nur mehr nach Anklingeln ermöglicht wurde und damit der Zugang zu einer Wettannahmestelle merklich verzögert werden konnte. Damit die Behörden die ihnen gesetzlich übertragenen Kontroll- und Überwachungsaufgaben ausüben können, ist es notwendig, dass etwa die Organe der Behörde während der Betriebszeiten einer Wettannahmestelle uneingeschränkten und sofortigen Zugang zu dieser haben. Auch wurde eine Mitwirkungspflicht des Eigentümers oder der sonst über die Betriebsstätte verfügungsberechtigten Person vorgesehen, die auch exekutiert werden kann. Durch die Neudefinition der Zuverlässigkeit sind raschere Maßnahmen der Behörden bis hin zur Entziehung der Bewilligung möglich.
Um das Anbieten auf anderen technischen Geräten zu verhindern und zur besseren Kontrolle durch die Behörden wurden die technischen Anforderungen an Wettterminals erhöht. Auch sind diese nunmehr mittels Seriennummer an die Bewilligungsbehörde zu melden. Somit ist nun der Bewilligungsbehörde in Zukunft jeder bewilligte Wettterminal bekannt und nicht nur der Standort der Bewilligung.
Zukünftig wird zwischen Wettterminals und Eingabegeräten unterschieden. Abgrenzungsmerkmal ist, dass dem Wettkunden bei einem Eingabegerät, das sich häufig in Trafiken findet, kein unmittelbarer Wettabschluss ermöglich wird. Da Wettterminals nur mit einer personenbezogen ausgestellten Wettkundenkarte in Betrieb genommen werden dürfen führt zu einer rigorosen Identifikationspflicht, da eine Wettkundenkarte nur nach Identifikation des Wettkunden nur für diesen ausgestellt wird. Sie ist nicht übertragbar. Eine Weitergabe ist strafbar.
Im Wettreglement, das weiterhin bei jedem Wettterminals aufliegen und bestätigt werden muss hat einen Hinweis auf die Identifikationspflicht der Wettkunden bei einem Wettabschluss, bei der Ausstellung einer Wettkundenkarte sowie bei Intemetwetten zu beinhalten. Da die Gefahren des Entstehens von Spielsucht und die Gefahren der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei Wetten über Eingabegeräte wesentlich geringer sind, wird die Identifikationspflicht hier wie bisher erst ab einem Betrag von 50,- Euro gelten Neu ist, dass das Wettreglement im Sinn des Wettkundenschutzes auch Informationen über die Gefahren des Entstehens von Spielsucht bei der wiederholten Teilnahme an Wetten sowie Informationen über Beratungsmöglichkeiten bei Spielsucht enthalten müssen.
Wird die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aufgrund einer Bewilligung oder Anzeige nach den Bestimmungen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 rechtmäßig ausgeübt, so darf diese Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden. Auf die weitere Ausübung dieser Tätigkeit sind die Bestimmungen des neuen Wettunternehmergesetzes anzuwenden.
Bestehende Wettterminals dürfen längsten 6 Monate weiter betrieben werden wenn sie nicht den Bestimmungen des §17 Abs. 2 entsprechen. Auch sind die Wettreglement und die Wettscheine in diesem Zeitraum anzupassen.
Der Wettunternehmer hat der Landesregierung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die genehmigten Strategien, Kontrollen und Verfahren nach zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzulegen sowie den Geldwäschebeauftragten einzurichten und diesen der Landesregierung namhaft zu machen.
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- Tiroler Wettunternehmergesetz (geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Antrag um Erteilung der Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer im Bundesland Tirol (ausfüllbar)
- Anzeige eines Wettterminals (ausfüllbar)
- Anzeige eines weiteren Standortes (ausfüllbar)
- Anzeige eines Eingabegerätes (ausfüllbar)
- Anzeige Änderung Wettannahmestelle (verantwortliche Person vor Ort/Adresse/Lokalname/Seriennummer)(ausfüllbar)
- Dienstleistungsanzeige (ausfüllbar)
- Erklärung betreffend der Zuverlässigkeit (ausfüllbar)
- Ersuchen um Anerkennung von Ausbildungem und Praxiszeiten im Rahmen der europäischen Integration (ausfüllbar)
- Art 13 DSGVO Information
Information zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.
Nationale Risikoanalyse Österreich
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