EWR-Anerkennung/Gleichhaltung
Bei reglementierten Gewerben ist anlässlich der Gewerbeanmeldung bzw. Geschäftsführerbestellung ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Bei Qualifikationen aus anderen EU-/EWR Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung (Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 bzw. Gleichhaltung gemäß § 373d,e GewO 1994).
Das System der Diplomanerkennung beruht auf der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, RL 2005/36/EG- letzte Änderung durch RL 2013/55/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“). Sinn ist es, den Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem EU/EWR-Mitgliedstaat zu ermöglichen, obwohl die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist.
Für die Erteilung einer EWR-Anerkennung und EWR-Gleichhaltung ist seit 14.11.2012 der Landeshauptmann zuständig.
Für Fragen und Informationen steht Ihnen auch der Einheitliche Ansprechpartner (EAP) zur Verfügung.
Ihr Ansuchen richten sie an:
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt
Antragsformular
Für die EWR-Gleichhaltung/Anerkennung verwenden Sie bitte folgendes Online-Antragsformular.
Informationen zur DSGVO
Hier finden sie die Art. 13 Informationen zu den Verfahren
Listen der reglementierten Gewerbe
Für folgende reglementierte Gewerbe ist eine EWR-Gleichhaltung (Landeshauptmann) gem. §§ 373d, e Gewerbeordnung 1994 notwendig (der Rest benötigt eine EWR-Anerkennung)
Für folgende reglementierte Gewerbe ist eine EWR-Anerkennung (Landeshauptmann) gem. § 373c Gewerbeordnung 1994 notwendig.