EU-Fahrerbescheinigung
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002
Allgemeines
Mit Verordnung (EG) Nr. 484/2002 tritt mit Wirkung vom 19.3.2003 die Novelle zur Verordnung (EWG) 881/92 in Kraft, mit der die Europäische Fahrerbescheinigung eingeführt wird. Demzufolge ist für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr neben einer Gemeinschaftslizenz auch – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – das Mitführen einer Fahrerbescheinigung erforderlich. Hintergrund dieser Regelung war die fehlende Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung bzw. Zurverfügungstellung von Fahrern außerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, zu kontrollieren. Dies hat zu einer Marktlage geführt, bei der Fahrer aus Drittstaaten mitunter regelwidrig und ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr außerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, beschäftigt werden, um die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist und der dem Verkehrsunternehmer die Gemeinschaftslizenz erteilt hat, zu umgehen. Mit der Fahrerbescheinigung steht nunmehr ein einheitliches Kontrolldokument in allen EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Fahrerbescheinigung wird entsprechend dem Muster in der EU-Verordnung (EG) 484/2002 mit Sicherheitsmerkmalen versehen von der Österreichischen Staatsdruckerei auf rosa Papier in einheitlicher Farbversion gedruckt und sodann den Ländern zur Verfügung gestellt werden.
Wichtig
- Die Fahrerbescheinigung ist eine deklaratorische Feststellung, dass der Fahrer ein ordnungsgemäßes Dienstverhältnis im Niederlassungsstaat hat.
- Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Unternehmers, der sie dem Fahrer im Original zur Verfügung stellt, eine beglaubigte Kopie ist in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren.
- Die Fahrerbescheinigung ist für Lenker auszustellen, die nicht EU/EWR-Staatsangehörige sind. Sie ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Fehlen dieser Bescheinigung ab 19.3.2003 darf die Fahrt nicht fortgesetzt werden.
- Die Fahrerbescheinigung ist für höchstens 5 Jahre auszustellen, bei befristeten Arbeitsverhältnissen auf Dauer der Befristung.
- Keine Fahrerbescheinigung benötigen nicht EU/EWR-Staatsangehörige, die als Unternehmer tätig sind und auf deren Namen eine Gemeinschaftslizenz gemäß Verordnung 881/92 ausgestellt wurde (Identität von Unternehmer und Fahrer)
Anträge (vom Unternehmer zu stellen) an
Bernhard Rüf
AdresseHeiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2428
E-Mailgewerberecht@tirol.gv.at
Antragsformular Fahrerbescheinigung
Folgende Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen:
1. Reisepass im Original oder beglaubigte Abschrift
2. Führerschein im Original oder beglaubigte Abschrift
3. Nachweis der Gebietskrankenkasse über Sozialversicherung (nicht älter als 1 Monat)
4. Beschäftigungsbewilligung vom AMS
5. Fahrerqualifizierungsnachweis C95
Folgende Gebühren sind zu entrichten:
Gebühren (nach Erhalt zu bezahlen):
Stempelgebühren € 46,80
Verwaltungsabgaben € 4,20