Fahrerqualifizierungsnachweis
Rechtliche Grundlagen:
- Richtlinien 2003/59/EG und 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer für den Güter- oder Personenkraftverkehr
- Änderungen im Führerscheingesetz, Güterbeförderungsgesetz 1995, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und Kraftfahrliniengesetz.
- Grundqualifikations- und Weiterbildungs–Verordnung, BGBl. II Nr. 139/2008 idF BGBl. II Nr. 531/2021
Die Richtlinien 2003/59/EG und 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr wurden in Österreich durch Änderungen im Führerscheingesetz, Güterbeförderungsgesetz 1995, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und Kraftfahrliniengesetz umgesetzt. Weiters wurden die genaue Ausgestaltung und die Wissensgebiete der Prüfung, die Art der Weiterbildung und Ermächtigung der Ausbildungsstätten sowie die Details zur Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises in der Grundqualifikations- und Weiterbildungs–Verordnung geregelt.
Merkblatt mit Gesetzen zum herunterladen.
Grundqualifikations-Prüfung:
Im Güter- und Personenkraftverkehr müssen alle Berufskraftfahrer von LKW´s (nach 9.9.2009) und Bussen (nach 9.9.2008), die nach den genannten Zeitpunkten einen neuen C/D/E-Führerschein erhalten, eine Prüfung absolvieren.
Diese Grundqualifikation besteht aus 3 Teilen:
- 90 min. praktische Fahrprüfung,
- schriftliche Prüfung,
- kommissionelle mündliche Prüfung (3 Prüfer) inkl. Erörterung von Praxissituationen
Zuständig für die Organisation und Durchführung der Grundqualifikations-Prüfung ist:
SG Gewerberecht
Amt der Tiroler Landesregierung.
Zimmer 2-083, Landhaus 2
Bianca HEINZ +43 (0) 512/508-2417 oder wenn diese nicht erreichbar ist
Zimmer 2-082, Landhaus 2
Peter TAIBON +43 (0) 512/508-2412
Für die Grundqualifikation wird die Prüfungskommission vom Landeshauptmann bestellt.
Die Anmeldung zur Prüfung ist dort schriftlich einzureichen.
Prüfungsinhalte zum herunterladen.
Hier finden sie den Fragenkatalog Grundqualifikationsprüfung für den schriftlichen Teil der Grundqualifikationsprüfung.
Prüfungsgebühr:
€ 330,00
!Entfall der praktischen Fahrprüfung!:
Wenn bereits bei der Führerscheinprüfung beantragt wird, dass statt der 45 minütigen Fahrprüfung diese auf 90 Minuten ausgedehnt wird und über das Bestehen vom Fahrprüfer eine Bestätigung darüber ausgestellt wird entfällt die praktische Fahrprüfung.
Entfall von Prüfungsteilen:
siehe Antragsformular
bzw. § 11 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung Berufskraftfahrer-GWB
Nächster Prüfungstermin:
Den nächsten Prüfungstermin finden Sie hier.
Weiterbildung:
Seit Herbst 2008/2009 müssen Berufskraftfahrer (im Güter- und Personenkraftverkehr) von LKW´s und Bussen alle 5 Jahre eine 35-stündige Fortbildung bei einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolvieren. Eine erste Weiterbildung hat spätestens fünf Jahre nach der Grundqualifikation zu erfolgen. Bereits als Lenker Beschäftigte haben diese Weiterbildung bis spätestens 10.9.2013 im Personenkraftverkehr und bis 10.9.2014 im Güterkraftverkehr nachzuweisen.
Liste der ermächtigten Ausbildungsstätten zum herunterladen
Ermächtigte Ausbildungsstätte:
Die Weiterbildung durch Ausbildungsstätten darf nur aufgrund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. In der Grundqualifikations- und Weiterbildungs–Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgte die Festlegung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Weiterbildung und die Erlassung näherer Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung.
Ansuchen um Ermächtigung als Ausbildungsstätte gemäß §13 Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung
Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist:
- Zimmer 2-072, Landhaus 2
Daniel HUBER +43 (0) 512/508-2420
Bescheinigung über die Weiterbildung:
Die Bescheinigung über die Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG/ §14c GelverkG/§44c KflG i.V.m §12 GWB muss nach dem Muster in der Anlage 3 der GWB durch die ermächtigten Ausbildungsstätten ausgestellt werden.
Ausstellung Fahrerqualifizierungsnachweis:
Im Güter- und Personenkraftverkehr müssen alle Berufskraftfahrer von LKW´s (nach 9.9.2009) und Bussen (nach 9.9.2008), die ab Herbst 2008/2009 einen neuen C/D/E-Führerschein erhalten, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitführen. Berufskraftfahrer von LKW´s, die vor 10.9.2009 einen C-Führerschein erhalten, und von Bussen, die vor dem 10.9.2008 einen D- Führerschein erhalten, haben erst ab 10.9.2014 (LKW) bzw. 10.9.2013 (Bus) einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen.
Behördenzuständigkeiten:
Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist für Berufskraftfahrer (Güter- und Personenkraftverkehr) aus EU-Staaten und aus Drittstaaten im EU-Führerschein und für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten (nur Güterkraftverkehr) ebenfalls von der Führerscheinbehörde im Scheckkartenformat auszustellen.