Gewerberechtlicher Geschäftsführer
Die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers:
- Bestellung durch eine natürliche Person (§ 39):
Der Gewerbeinhaber kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist ihm gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Der Gewerbeinhaber muss einen Geschäftsführer bestellen, wenn er keinen Befähigungsnachweis oder keinen Wohnsitz im Inland (Ausnahme EU) hat. Der Geschäftsführer muss über die entsprechende Befähigung verfügen.
Wenn der Geschäftsführer ausscheidet, darf das Gewerbe höchstens 1 Monat weitergeführt werden! - Bestellung durch eine juristische Person (§§ 9 und 39):
Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften müssen einen Geschäftsführer bestellen, der, soweit für die Gewerbeausübung erforderlich, die entsprechende Befähigung nachweisen kann.
Wenn der Geschäftsführer ausscheidet, darf das Gewerbe höchstens 6 Monate weitergeführt werden.
Die Bestellung eines Geschäftsführers ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Stadtmagistrat Innsbruck) des Gewerbestandortes anzuzeigen. Dies geschieht in der Regel gleichzeitig mit der Anmeldung eines Gewerbes. Das jeweils richtige Formular finden Sie in der Formularliste.
Ausnahme: Bei den § 95 - Gewerben ist ein Ansuchen um Genehmigung der Geschäftsführerbestellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Stadtmagistrat Innsbruck) des Gewerbestandortes zu stellen. Weiters ist auch bei den Verkehrsgewerben die Geschäftsführerbestellung genehmigungspflichtig. Dieses Ansuchen ist je nach Zuständigkeit entweder bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Amt der Tiroler Landesregierung einzubringen. Nähere Information finden Sie bei der jeweiligen Art des Verkehrsgewerbes.