Gewerbeanmeldung
Die Gewerbelizenz
Gemäß § 38 Absatz 2 Gewerbeordnung 1994 wird eine Gewerbelizenz mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt hat, neu begründet. Diese Gewerbelizenz entsteht nur einmalig und umfasst dann sämtliche Gewerbe einschließlich der Nebenrechte, deren Ausübung dem Gewerbetreibenden zustehen. Die Gewerbelizenz wird durch die Anmeldung zusätzlicher Gewerbe erweitert. Wesentlicher Vorteil des durch die Gewerbelizenz im Jahr 2018 neu eingeführten Systems ist es, dass bei Erweiterung um freie Gewerbe diese lediglich gemäß § 345 bei der Behörde anzuzeigen sind. Eine Gewerbeanmeldung ist nur noch bei reglementierten Gewerben erforderlich. Damit sollen - ähnlich der Ausweitung der Nebenrechte - den Inhabern von bestehenden Gewerbeberechtigungen verschiedenste Vergünstigungen zugestanden werden und eine Erweiterung bereits bestehender Gewerbe möglichst erleichtert werden. Zusätzliche Vorteile finden sich in dem ebenfalls neu eingeführten Grundsatz „beraten statt strafen“. Die Gewerbelizenz endet durch Endigung des letzten Gewerbes, das sie umfasst hat.
Alle Gewerbe von A-Z (alphabetische Gewerbeliste)
Verfahren & Formulare
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- Anmeldungsverfahren
- Gewerberechtlicher Geschäftsführer - Bestellung
- Individuelle Befähigung - Feststellung
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- Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
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Prüfungswesen
Informationen rund um die Befähigungsprüfungen Verkehrsgewerbe
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Verkehrsgewerbe
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