Die gewerbliche Betriebsanlage
Begriff
Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene (1) Einrichtung (2), die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend (3) zu dienen bestimmt ist.
(1) Örtlich gebunden - heißt nicht, dass es unbedingt eine eigene Baulichkeit braucht. Es genügt z.B. das regelmäßige Abstellen von LKWs auf einem Platz, um diesen zur Betriebsanlage zu machen.
(2) Einrichtung - ist etwas von Menschenhand Geschaffenes; der Strand eines Gewässers wird erst durch Badeeinrichtungen zur Betriebsanlage.
(3) Gewerbliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit: Eine Tätigkeit wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig (auf eigene Rechnung und Gefahr), regelmäßig (ständige Bereitschaft, gegenüber einem grundsätzlich unbegrenzten Kundenkreis tätig zu sein; Wiederholungsabsicht) und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Ausnahmen hiezu werden von der Gewerbeordnung angeführt. In weiterer Folge ist jedes Betreiben dieser Anlage als Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage anzusehen.
Einheit der Betriebsanlage
Gewerbeanlagen bestehen regelmäßig aus einer Vielzahl von Objekten, Einrichtungen, Maschinen und Geräten (Anlagenteile). Eine Betriebsanlage kann sich neben anderen Objekten auch aus Einrichtungen zusammensetzen, die für sich genommen der Genehmigungspflicht nicht unterliegen (z.B. Bürogebäude, Portierloge).
Voraussetzung für die einheitliche Betrachtung:
- Ausübung eines gewerblichen Unternehmens
- räumlicher Zusammenhang
- Identität des Inhabers bzw. des Betreibers
Reichweite der Betriebsanlage
Der Betriebsanlage sind grundsätzlich alle Vorgänge zuzurechnen, die sich innerhalb der Betriebsanlage ereignen und über deren Grenzen hinaus wirken. Vorgänge, die sich außerhalb der Betriebsanlage ereignen, sind nur dann als Auswirkungen der Betriebsanlage anzusehen, wenn ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit der Betriebsanlage vorliegt (Zu- und Abfahrtsverkehr, hiebei nur Ab- und Einbiegevorgänge und nicht der vorbeifahrende Verkehr).