Individuelle Befähigung für ein Gewerbe
Befähigungsnachweis
Wenn der (formelle bzw. gesetzlich vorgeschriebene) Befähigungsnachweis für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes (zBsp. durch Vorlage des Meisterprüfungszeugnisses) nicht erbracht werden kann, hat die Behörde (BH oder Stadtmagistrat Innsbruck) ein Verfahren zur Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 durchzuführen, wenn ensprechende Beweismittel für das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse vorgelegt werden (z.B. Zeugnisse über Ausbildung, Dienstzeugnisse, etc.).
Der Einschreiter hat nachzuweisen, dass er die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die - dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen - Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Die individuelle Befähigung kann auch auf bestimmte Teiltätigkeiten eingeschränkt werden, wenn sie nur in diesem Umfang gegeben ist.
Die Feststellung der individuellen Befähigung kann auch unabhängig von einer Gewerbeanmeldung beantragt werden [Formular 9].
Hinweis:
Für einzelne Gewerbe (so für das Baumeister-, Kontaktlinsenoptiker-, Waffen- und Zimmermeistergewerbe) bestehen in der Gewerbeordnung oder in dazu erlassenen Verordnungen strengere Regelungen für den Nachweis der formellen Befähigung.
Ein Verfahren zur Feststellung der individuellen Befähigung ist etwa beim Baumeister- und beim Zimmermeistergewerbe nur für ausführende Tätigkeiten möglich.
Die Feststellung der individuellen Befähigung kann nicht für die Verkehrsgewerbe beantragt werden.