Nachsicht wegen Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
Ansuchen mit Formular 15(natürliche Person) oder Formular 15 a (juristische Person) bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Stadtmagistrat Innsbruck) des Gewerbestandortes.
Gewerbeausschließungsgründe
- Rechtsträger, bei denen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und dieser Fall in der Insolvenzdatei aufscheint (ca. 3 Jahre), sind von der Gewerbeausübung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
- Eine natürliche Person ist auch dann von der Gewerbeausübung auszuschließen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss (Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter) auf den Betrieb der Geschäfte in einer Gesellschaft zusteht oder zugestanden ist, die insolvent (Nichteröffnung des Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens) geworden ist.
Nachsicht vom Gewerbeausschluss
Gemäß § 26 Abs. 2 und 3 GewO 1994 ist eine Nachsicht wegen Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens auf Antrag folgender Personen zu erteilen:
- des insolventen Rechtsträgers (natürliche Person oder Gesellschaft):Im Sinne des § 26 Abs. 2 GewO 1994 ist von der Behörde im Falle des Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. In diesem Fall ist die wirtschaftliche Lage auf Grund der von der Partei vorgelegten Unterlagen genauestens zu prüfen.
- der Person mit maßgeblichem Einfluß (Ausschluss gemäß § 13 Abs. 5 und Abs. 7 GewO 1994):
Personen die einen maßgeblichen Einfluß auf den Geschäftsbetrieb eines in Insolvenz (Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) stehenden Rechtsträgers haben oder hatten, ist gemäß § 26 Abs. 3 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, dass sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird. Von dieser Bestimmung betroffen sind vor allem Personen, die handelsrechtliche Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter (maßgeblicher Einfluss) einer insolventen Gesellschaft sind oder waren. Hierbei sind neben der wirtschaftlichen Lage vor allem auch die Gründe für die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und das Charakterbild der natürlichen Person zu prüfen.