Nachsicht wegen Vorstrafen
Ansuchen mit Formular 15 b bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Stadtmagistrat Innsbruck) des Gewerbestandortes.
Von der Gewerbeausübung ist gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 ausgeschlossen wer in der Strafregisterbescheinigung folgende gerichtliche Verurteilungen (bedingt oder unbedingt) aufweist:
wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
sonstige Verurteilungen zu mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe, oder
- bei den Gastgewerben Verurteilungen nach §§ 28-31 Suchtmittelgesetz.
Ähnliche Bestimmungen finden sich im § 13 Abs. 2 GewO 1994, wonach etwa ein Gewerbeausschlussgrund für bestimmte Finanzvergehen vorliegt, wenn eine Geldstrafe von mehr als € 726,- oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind.
Nachsicht vom Gewerbeausschluss
Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Nachsicht von den genannten Ausschlussgründen zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist