Zuverlässigkeitsüberprüfung
Bei einigen Gewerben erfolgt von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Stadtmagistrat Innsbruck) die Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 95 i.V.m. § 340 Abs. 2 GewO 1994.
Es dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes) vorliegen.
Wichtig!
Mit der Ausübung des Gewerbes kann erst ab Rechtskraft des Feststellungsbescheides begonnen werden.
Gewerbe, die der Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliegen:
§ 95 Abs 1 Gewerbeordnung 1994
5. Baumeister, Brunnenmeister
10. Chemische Laboratorien
16. Elektrotechnik
18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen)
25. Gas- und Sanitärtechnik
32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
36. Inkassoinstitute
56. Reisebüros
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
65. Sprengungsunternehmen
75. Gewerbliche Vermögensberatung
80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
82. Holzbaumeister (vormals Zimmermeister)