Wohnbeihilfe - Information
Wohnungsaufwand
Eine Beihilfe wird einem Wohnungsinhaber nur dann gewährt, wenn der nach der Haushaltsgröße berechnete anrechenbare Wohnungsaufwand die nach der Haushaltsgröße und dem monatlichen Familieneinkommen berechnete zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung übersteigt.
Wohnungsaufwand für Miet- oder Genossenschaftswohnungen
Der Wohnungsaufwand einer Miet- oder Genossenschaftswohnung erfasst jenen Teil des Mietzinses der
- der (verstärkten) Tilgung und Verzinsung eines nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 gewährten Förderungskredits oder eines damit vergleichbaren Förderungskredits;
- der Tilgung und Verzinsung sonstiger zur Finanzierung der Gesamtbaukosten des geförderten Vorhabens aufgenommenen Hypothekarkredits abzüglich gewährter Zuschüsse;
- der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters und der Deckung der Kosten der Erhaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Tiroler Wohnbauförderungsverordnung, vermehrt um einen allfälligen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag bei Wohnungen, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 gefördert worden sind;
- der Verzinsung der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten eingesetzten Eigenmittel des Vermieters und der zur Deckung der Kosten der Erhaltung im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 und 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezahlten Beträge
- der Tilgung und Verzinsung eines gewährten Eigenmittelersatzdarlehens oder eines damit vergleichbaren Eigenmittelersatzdarlehen sowie
- der Abgeltung der allenfalls anfallenden Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer)
dient.
Wohnungsaufwand für Reihenhäuser und Eigentumswohnungen
Der Wohnungsaufwand umfasst:
- die Tilgung und Verzinsung der zur Errichtung oder den Ersterwerb eines Vorhabens aufgenommenen Hypothekarkredit (Förderungskredit, Kapitalmarktkredit) erforderlichen Beträge abzüglich gewährter Zuschüsse
- die zur Deckung der Kosten der Erhaltung (insbesondere nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) zulässigen und bezahlten Beträge sowie
- die Rückzahlungsraten von Förderungskrediten für die Finanzierung der Eigenmittelaufbringung oder damit vergleichbarer Eigenmittelersatzdarlehen
Der Wohnungsaufwand wird auf Grund der anerkannten Endabrechnung, bis zu deren Vorliegen auf Grund des Finanzierungsplanes der Zusicherung berechnet. Bei der Berechnung des Wohnungsaufwands werden nur Hypothekarkredite mit den in der jeweiligen Kreditpromesse festgelegten Konditionen, höchstens jedoch mit einer Belastung berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Beihilfe nicht höher liegt als 5,25 Prozentpunkte jährlich über dem einen Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Anpassungszeitpunkt (1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) von der European Banking Federation (EBF) veröffentlichten 3-Monats-Euribor, kaufmännisch gerundet auf die zweite Dezimalstelle (Nachkommastelle).
Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.
Bei objektgeförderten Vorhaben sowie bei subjektgeförderten Objekten, für die nach dem 1.10.1996 ein Förderungskredits gewährt wurde, ergibt sich der anrechenbare Wohnungsaufwand aus dem Finanzierungsplan der Zusicherung bzw. der anerkannten Endabrechnung.
Bei subjektgeförderten Wohnungen, die vor dem 1.10.1996 durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens gefördert wurden, kann der Berechnung der Beihilfe nur ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von höchstens EUR 4,-/m² förderbarer Nutzfläche zugrundegelegt werden.
Zum Wohnungsaufwand für ein Eigenheim, das nicht in verdichteter Bauweise errichtet worden ist, wird eine Beihilfe nur in einem Ausnahmefall gewährt.
Berechnung und Nachweis des (Familien-)Einkommens
- Berechnung des Einkommens bei nicht selbstständig Erwerbstätigen (Arbeitnehmern):
Jahresbruttobezüge ohne Familienbeihilfe
abzüglich
- Werbungskosten (Sozialversicherung, Kammerumlage, jedoch ohne Werbungskostenpauschale)
- außergewöhnliche Belastungen
- Freibeträge für Inhaber von Amtsbescheinigungen, Opferausweisen und Landarbeiter
- Lohnsteuer.
- Berechnung des Einkommens bei selbstständig Erwerbstätigen (Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden):
Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988
zuzüglich
+ der bei der Einkommensermittlung abgezogenen steuerfreien Beträge des Gewinnfreibetrages, des Werbungskostenpauschales, der Sonderausgaben, des Veranlagungsfreibetrages usw.
abzüglich
- gewinnerhöhend aufgelöste Beträge eines Gewinnfreibetrages
- Einkommensteuer.
- Berechnung des Einkommens bei Land- und Forstwirten:
Prozentsatz (laut Beitragstabelle der bäuerlichen Sozialversicherung) x Einheitswert
zuzüglich
+ einen Pauschalbetrag von EUR 360,- monatlich oder ein höheres sonstiges Einkommen
- Bei der Berechnung des (Familien-)Einkommens werden zudem berücksichtigt:
- gerichtlich oder vom Land anerkannte vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen, die dem Förderungswerber oder dessen Gattin (Lebensgefährtin) zufließen oder von ihnen zu zahlen sind
- steuerfreie Bezüge (z.B. Wochengeld, Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld usw.)
- ein angemessener Teil sonstiger Einnahmen (Grundsicherung, Sozialhilfe)
- Mindestsatz nach §5 Abs.2 lit. b des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes für weitere Personenen, für die keine Familienbeihilfe bezogen wird. (Beispiel Einkommensberechnung)
Das (Familien-)Einkommen ist nachzuweisen:
- bei nicht selbstständig Erwerbstätigen (Arbeitnehmern) durch einen Lohnzettel oder eine Lohnsteuerbescheinigung für jenes Kalenderjahr, das der Einreichung des Förderungsansuchens vorangeht.
- bei selbstständig Erwerbstätigen (Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden) durch den Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr. Bezieht eine solche Person auch Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit, so ist neben dem Einkommensteuerbescheid auch der entsprechende Lohnzettel (siehe Nachweis bei Nichtselbstständigen) vorzulegen.
- bei Land- und Forstwirten durch den letzten vorliegenden Einheitswertbescheid und durch allfällige sonstige Einkommensnachweise
- bei anderen Einkommen (Unterhaltsleistungen, Wochengeld, Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld, Grundsicherung usw.) durch die Vorlage entsprechender Nachweise.
Neben dem Einkommen des Förderungswerbers (der Förderungswerberin, des Wohnungsinhabers) ist auch das Einkommen der Ehegattin (des Ehegatten) bzw. der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) und der weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nachzuweisen. Lehrlingsentschädigungen zählen nicht zum (Familien)Einkommen.