Erwerb nach § 15 TWFG 1991 und Zusatzförderungen
Der Erwerb des neu errichteten Wohnhauses / der neu errichteten Wohnung ist förderbar, wenn der Preis angemessen ist. Hier finden Sie die angemessenen Preise für die Erwerbsförderung nach § 15 TWFG 1991 je Gemeinde.
Höhe der Förderung
Die Höhe der Kreditförderung beträgt EUR 27.500,--, jedoch höchstens 50 % (Scheck: höchstens 17,5 %) des Gesamtkaufpreises.
Kreditkonditionen
Der Förderungskredit hat eine Laufzeit von maximal 37,5 Jahren und ist wie folgt zurückzuzahlen:
Zeitraum | Zinssatz | Tilgung | Annuität p.a. (Zinssatz+Tilgung) |
---|---|---|---|
1. bis 5 Jahr | 0,2 % | 0,3 % | 0,5 % |
6. bis 10. Jahr | 0,3 % | 0,6 % | 0,9 % |
11. bis 20. Jahr | 0,5 % | 0,9 % | 1,4 % |
21. bis 25. Jahr | 0,8 % | 1,4 % | 2,2 % |
26. bis 30. Jahr | 2,2 % | 4,6 % | 6,8 % |
ab dem 31. Jahr | 3,0 % | 4,7 % | 7,7 % |
Wohnbauscheck (Alternative zum Kredit)
- 35 % des möglichen Förderungskredits
- Keine Rückzahlungen
- Keine Sicherstellung im Grundbuch
- Freie Verfügbarkeit über das Doppel-, Reihenhaus oder die Wohnung nach 10 Jahren
- Keine Wohnbeihilfe
Zusatzförderungen
Folgende Zusatzförderungen sind in Kombination mit der Grundförderung (Kredit bzw. Wohnbauscheck) möglich: