Zinszuschuss für Bankkredit
Das Land gewährt einen Zinszuschuss für Bankkredite, die natürliche Personen zur Wohnraumschaffung im Zusammenhang mit der Errichtung eines wohnbaugeförderten Eigenheimes oder einer wohnbaugeförderten Wohnung (Punkt 5.5 oder 5.6 oder 5.7 der Wohnbauförderungsrichtlinie) sowie mit dem Ersterwerb einer neu errichteten, wohnbaugeförderten Wohnung nach Punkt 8.1 der Wohnbauförderungsrichtlinie aufnehmen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Der Zuschuss wird für Ansuchen gewährt, die im Zeitraum vom 1.9.2024 bis 31.3.2025 eingereicht werden.
Der Zinszuschuss beträgt 1,5 % p.a. der Kreditsumme. Die Mindestkreditsumme beträgt 50.000 Euro, die maximal gestützte Kreditsumme beträgt 200.000 Euro (pro geförderte Wohnung). Die aufgenommen Kreditsumme kann höher und durch eine Festbetrags- oder Höchstbetragshypothek abgesichert werden.
Die Zinsunterstützung wird auf Basis des Kreditvertrages gewährt. Die Auszahlung des Zinszuschusses erfolgt beginnend mit dem Monat der Unterfertigung des Kreditvertrages (Datum der zweiten bzw. bei mehreren Personen der letzten Unterschrift), frühestens jedoch ab Einbringung des Wohnbauförderungsantrages.
Die Zinsstützung wird längstens bis 31. Dezember 2028 gewährt.
Die Auszahlung erfolgt monatlich. Der Zinszuschuss ist spätestens mit der Tilgung des bezuschussten Kredits einzustellen.