Schallschutzfenster an Landesstraßen
Tausch oder Neueinbau von Schallschutzfenstern eines Wohnhauses oder Heimes an Landesstraßen
Anforderungen
- Gebäudealter: behördliche Baubewilligung bei Einbringung des Förderungsansuchens älter als 10 Jahre
- Lärmgrenzwert und Lage lt. Wohnhaussanierungsrichtlinie
- Landesstraßen-Lärmimmissionskataster und Anforderungswert zum bewerteten Schalldämmmaß (RW nach ÖNORM B 8115-2) für das gesamte Fenster
- Uw ≤ 1,00 Wm²/K und ein bewertetes Schalldämmmaß für das gesamte Fenster lt. o.a. Liste, mindestens jedoch 38 dB
Förderung
- Einmalzuschuss: 30 % der förderbaren Kosten oder
- Annuitätenzuschuss: 40 % der Anfangsbelastung des Bankkredites
Kostenobergrenze
- Allgemeine Kostenobergrenze
- Spezifische Kostenobergrenze:
Obergrenze pro Schallschutzfenster: € 1.920,- brutto
Fenster mit mehr als 3 m² werden pro angefangene Fläche von 3 m² als ein Element gezählt.
z.B.: ein Fenster mit 9,5 m² Fensterfläche wird mit der 4-fachen Obergrenze angesetzt
Förderungsfähige Kosten
Notwendige Abbruch- und Entsorgungskosten der bestehenden Fenster bzw. einer neuen Fensteröffnung, Kosten für neues Schallschutzfensterelement (z.B. Fenster, Balkon-, Terrassentüren, Stiegenhaus-, Dachflächen-, Kastenfenster, Lichtkuppel usw.), Montage, kleinflächige Mauerer-, Verputz- und Malerarbeiten (im Fensterbereich, außen und innen), Gerüst, Fensterbleche, Fensterbänke (innen und außen)
Nicht förderungsfähige Kosten
Fenstersanierungen, reiner Glastausch, Insektenschutzsysteme, Innenjalousien, Malerarbeiten im Sinne eines Ausmalens des gesamten Innenraumes / der Außenwandflächen, Keller-, Dachboden-, Garagenfenster; Neubau von Wintergärten
Nachweise und Unterlagen
- Allgemeine Förderungsunterlagen
- Spezifische Förderungsunterlagen: Angabe des Uw-Wertes, des RW-Wertes, der Anzahl und der Abmessung der Fenster auf der Rechnung oder Lieferschein
Letzte Aktualisierung der Homepage 31.01.2025