Wie wird gefördert?
- Einmalzuschuss (EZ):
Einmaliger (nicht rückzahlbarer) Investitionskostenzuschusses, der je nach Maßnahme 15 bis 50 % der förderbaren Kosten beträgt. - Annuitätenzuschuss (AZ):
Zuschuss zur Rückzahlungsrate bei Kreditfinanzierung, der je nach Maßnahme 25 bis 55 % der Anfangsbelastung des Kredits (Berechnungsgrundlage förderbare Kosten) beträgt.
Der Annuitätenzuschuss wird auf Basis des Sollzinssatzes zum Zeitpunkt der Antragstellung berechnet, halbjährlich ausbezahlt und auf die Dauer von maximal 12 Jahren gewährt.
Mindestlaufzeit Bankkredit 10 Jahre
Das Land gewährt zusätzlich zu einem Einmal- oder Annuitätenzuschuss eine Förderung in Form eines einmaligen (nicht rückzahlbaren) Zuschusses für bestimmte Sanierungsziele:
Förderbare Kosten
- Mindestens € 1.000,-
- Obergrenze Mieter € 34.000,-
- Obergrenze Eigentümer € 1.100,- / m² förderbarer Nutzfläche
Personen | förderbare Nutzfläche | Maximale Obergrenze |
1 oder 2 | 95 m² | € 104.500 |
3 | 105 m² | € 115.500 |
4 oder mehr | 120 m² | € 132.000 |
Abzugsfähige Vorsteuer ist kein Teil der förderbaren Kosten.
Nachweis der förderbaren Kosten
- Vorlage der Rechnungen und Einzahlungsbelege in Kopie
- Rechnungen lautend auf den Förderungswerber oder eine gemeldete Person im zu sanierenden Objekt oder Lieferadresse lautend auf das zu sanierende Objekt
- Detaillierte Leistungsaufstellung oder Leistungsverzeichnis bei Pauschalrechnungen
- Spezifische Eigenschaften (z.B. Dämmstärke, Fläche der verbauten Materialien, Typenbezeichnung der haustechnischen Anlage)
- Zahlungsnachweis z.B. Einzahlungsbeleg, Kontoauszug, Internet-Überweisungsbestätigung, Kassenbeleg
- Rechnungen mit dem Vermerk „Betrag dankend erhalten“ o.ä. sind nicht förderungsfähig
- Eigenleistungen werden nicht anerkannt. Ebenso werden grundsätzlich Rechnungen, welche mehr als 18 Monate vor Antragstellung ausgestellt worden sind, nicht anerkannt, wobei bei Teilrechnungen für ein bestimmtes Gewerk das Datum der Schlussrechnung maßgeblich ist.
Kombination mit anderen Förderungen
Förderungen anderer Stellen werden bei der Berechnung der förderbaren Kosten förderungsmindernd berücksichtigt, es sei denn, diese Förderungen werden von diesen Stellen bewusst als zusätzliche Förderung gewährt.