Energieausweis
Mit den 2013 und 2020 durchgeführten Novellen zur Tiroler Bauordnung 2011 bzw. 2018 und den Technischen Bauvorschriften 2008 bzw. 2016 wurde die Verpflichtung geschaffen, bei Neubau und größerer Renovierung sowie bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden - sofern dabei mindestens ein für die selbstständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird - einen Energieausweis als Teil der Einreichunterlagen bzw. der Unterlagen zur Bauanzeige der Baubehörde vorzulegen.
Diese Verpflichtung besteht seit 01. Juni 2013.
Zudem ist seit 01.06.2020 der Anhang Tirol (Anlage 6a) dem Energieausweis beizulegen und die Alternativenprüfung mit einem einheitlichen Formular (Anlage 6b) den Bauunterlagen beizulegen.
Einsatz alternativer Heizsysteme bei Neubau und größerer Renovierung von Gebäuden - Alternativenprüfung
Laut § 31 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 ist bei Neubauten sowie bei größerer Renovierung von Gebäuden zu prüfen, ob der Einsatz von alternativen Energiesystemen aus technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist.
Das Ergebnis der Alternativenprüfung ist im Anhang 6b der Technischen Bauvorschriften einzutragen und somit als Bauunterlage mit einzureichen.
Novelle Technische Bauvorschriften 2020
Tabellenübersicht zu Gesamtenergieeffizienz und Erfordernis eines Energieausweises:
https://www.energie-tirol.at/uploads/tx_bh/energieausweis_anforderungen_2020.pdf
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)
Am 01. Dezember 2012 trat das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) in Kraft, nach welchem in jedem Fall bei Verkauf und Vermietung ein Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen ist, die Ausahmeregelung gestrichen und Strafbestimmungen eingeführt wurden.
Energieausweis-Vorlage-Gesetz - EAVG
Seit 01. Jänner 2008 ist bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten ein Energieausweis nach folgender bundesrechtlicher Regelung dem Käufer/der Käuferin bzw. Mieter/Mieterin vorzulegen und auszuhändigen.
Dabei besteht die Möglichkeit, sich an Stelle der Vorlage und Aushändigung auf die Bestimmung zu berufen, die besagt, dass bei Nichtvorlage eines Energieausweises ein dem Alter und der Art des Gebäudes adäquater Energieverbrauch als vereinbart gilt.
Energieausweis-Vorlage-Gesetz - EAVG
Weitere Informationen zum Energieausweis
Weitere Informationen zum Energieausweis finden Sie unter:
https://www.energie-tirol.at/wissen/richtige-planung/energieausweis/
Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen
Informationen über die Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen finden Sie auf der Homepage
der Wirtschaftskammer Österreich.