Gastgewerbe
- Tiroler Mindestausstattungsverordnung, LGBl. Nr. 16/1997
- Sperrzeitenverordnung 1995, LGBl. Nr. 46/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 60/1996, 77/1997
- Einreichunterlagen für den Arbeitnehmerschutz
- Ansuchen Neugenehmigung
- Ansuchen Änderung
- Betriebsbeschreibung ohne Beherbergung
- Betriebsbeschreibung mit Beherbergung
- Abfallwirtschaftskonzept Kleinbetrieb
- Abfallwirtschaftskonzept Großbetrieb
- Einreichunterlagen für Badeanlage
Allgemeines:
Betriebsanlagen für das Gastgewerbe, für die vor dem 1. Juli 1993 eine Gastgewerbekonzession zur Ausübung dieses Gewerbes erteilt wurde, gelten im Rahmen der Pläne und Beschreibungen zur Gastgewerbekonzession als genehmigt. Diese gesetzliche Bestimmung nimmt Bezug auf den Konzessionserteilungsbescheid und die mit diesem genehmigten Unterlagen, sodass die Betriebsanlage in dem von diesen Unterlagen (Plänen und Betriebsbeschreibungen) erfassten Umfang als genehmigt gilt. Änderungen der Betriebsanlage, die in den mit dem Konzessionserteilungsbescheid genehmigten Unterlagen nicht aufscheinen, gelten nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch als nicht genehmigt.
Dies stellt grundsätzlich eine bedeutende Erleichterung für bestehende Gastgewerbebetriebe und für die Übernahme von Gastgewerbebetrieben dar, da somit bei Vorliegen der Gastgewerbekonzession der unveränderte Altbestand kraft Gesetzes als genehmigt gilt und zudem vielfach auch in weiterer Folge das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt.
Betriebsarten:
Auf Grund der Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung gibt es verschiedene Betriebsarten:
Almwirtschaft, Bar, Buffet, Cafe, Diskothek, Gästehaus, Gasthaus, Gasthof, Hotel, Jausenstation, Jugendherberge, Pension, Restaurant. Die Ausstattung dieser Gastgewerbebetriebe ist in den Tiroler Mindestausstattungsrichtlinien festgelegt.
Sperrstunde:
Die Sperrstunde für die Betriebe richtet sich nach der Sperrzeitenverordnung. Für Bars und Diskotheken gilt eine Sperrstunde von 06.00 Uhr, für die übrigen Betriebsarten 02.00 Uhr, wenn nicht im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid oder durch den Bürgermeister eine frühere Sperrstunde festgelegt wurde.