Pyrotechnikgesetz
Pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die Sätze (Stoffe oder Stoffmenge) enthalten, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.
Die pyrotechnischen Gegenstände werden entsprechend ihrer Art und Wirkung in vier Klassen eingeteilt:
Klasse I:
Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren (Gesamtsatzgewicht - = Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz - nicht mehr als 3 g). Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I unterliegen im Wesentlichen keiner Beschränkung.
Klasse II:
Kleinfeuerwerk (Gesamtsatzgewicht von mehr als 3 g bis 50 g). Pyrotechnische Gegenstände dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Die Verwendung im Ortsgebiet (Bürgermeister kann Ausnahmen verordnen) und in geschlossenen Räumen ist verboten.
Klasse III:
Mittelfeuerwerk (Gesamtsatzgewicht von mehr als 50 g bis 250 g). Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III ist nur mit behördlicher Bewilligung erlaubt. Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.
Klasse IV:
Großfeuerwerk (Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 g.) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV ist ebenfalls nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung zulässig; zur Erlangung dieser Bewilligung ist der Nachweis von Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Pyrotechnik erforderlich.