Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen unterliegen - von Ausnahmen abgesehen - dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003.
Die beabsichtigte Durchführung öffentlicher Veranstaltungen ist bei der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.
Liegt eine vollständige Anmeldung vor, so darf mit der Veranstaltung begonnen werden, wenn die zuständige Behörde die Durchführung der Veranstaltung nicht spätestens vier Tage vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung mit Bescheid untersagt.
Wird die Veranstaltung nicht untersagt, so hat die Behörde darüber eine Bescheinigung auszustellen.
Bei welcher Behörde sind öffentliche Veranstaltungen anzumelden?
Öffentliche Veranstaltungen sind schriftlich anzumelden,
- beim Bürgermeister der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat;
- bei der Bezirkshauptmannschaft, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt;
- bei der Landesregierung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt.
Anmeldefristen (vier bzw. sechs Wochen):
Je nach Größe der öffentlichen Veranstaltung muss die schriftliche Anmeldung spätestens zwei bzw. vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein, und zwar:
- spätestens sechs Wochen: bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1000 Personen gleichzeitig erwartet werden;
- spätestens vier Wochen: bei allen übrigen Veranstaltungen
Versammlungen unterliegen dem Versammlungsgesetz.