Veranstaltungen Durchführung
Öffentliche Veranstaltungen sind grundsätzlich so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
- dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;
- weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;
- Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;
- keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;
- das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen.
Der Veranstalter hat jedenfalls für einen ausreichenden Ordnungs-, Feuerschutz- und Rettungsdienst zu sorgen, wenn bei einer Veranstaltung eine Beeinträchtigung der genannten Erfordernisse nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.
Erkennt der Veranstalter, dass die genannten Erfordernisse nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz erheblich beeinträchtigt werden, so hat er die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Vorschreibung besonderer Maßnahmen durch die Behörde:
Bei sämtlichen (anmeldepflichtigen und nicht anmeldepflichtigen) Veranstaltungen kann die zuständige Behörde dem Veranstalter mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der genannten Erfordernisse hinsichtlich der Durchführung von Veranstaltungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz notwendig sind.
Die vorgeschriebenen Auflagen müssen verhältnismäßig sein, insbesondere hat die Behörde darauf zu achten, dass der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.