Öffentliche Versammlungen
Anmeldepflicht nach dem Österreichischen Versammlungsgesetz
Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Bundespolizeibehörde, Sicherheitsdirektion, Bezirksverwaltungsbehörde) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen (Versammlungsgesetz).
Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.
Folgende Versammlungen unterliegen nicht der Anzeigepflicht:
- Wählerversammlungen (während ausgeschriebener Wahlen, jedoch nicht unter freiem Himmel);
- öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge;
- Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten;
- sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus.