Waffenpass
Zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B benötigt man einen Waffenpass.
Allgemeine Informationen:
Waffenrechtliche Dokumente (Waffenpass und Waffenbesitzkarte) müssen stets bei der Bezirksverwaltungsbehörde, sprich Bezirkshauptmannschaft bzw. im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt bei der zuständigen Landespolizeidirektion, wo der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, persönlich beantragt werden.
Waffenrechtliche Dokumente (Waffenpass, Waffenbesitzkarte) werden an verlässliche EWR-Bürger und Schweizer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, ausgestellt. Für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte muss eine Rechtfertigung (sportliche Zwecke, Erbschaft, Selbstverteidigung u. Ä.) vorgebracht werden. Bei einem Antrag zur Ausstellung eines Waffenpasses muss der/die Antragsteller/in eine schriftliche Bedarfsbegründung abgeben, welche begründet, warum der/die Betreffende einer Gefahr ausgesetzt ist, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Wer nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw. eines aufrechten Dienstverhältnisses zu einer Sicherheitsbehörde (Polizei, Militär) ist, hat einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er mit Schusswaffen sachgemäß umgehen werden kann. Dieser Nachweis kann durch die Absolvierung eines entsprechenden Kurses bei einem niedergelassenen, konzessionierten Waffenfachhändler beigebracht werden.
Weiters hat sich die Behörde bei Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte oder in einem aufrechtenDienstverhältnis zu einer Sicherheitsbehörde (Polizei, Bundesheer) sind, davon zu überzeugen, dass der/die Antragsteller/in nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Dies wird durch ein waffenpsychologisches Gutachten belegt. Eine Auflistung der entsprechenden Begutachtungsstellen kann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bezogen werden. Bei der persönlichen Antragstellung sind 1 Passfoto, ein Lichtbildausweis sowie eine Bestätigung über den abgeleisteten Präsenzdienst (Militärdienst) bzw. eine Bestätigung über die Untauglichkeit oder der Ausnahmebescheid nach § 5 Zivildienstgesetz (ausgestellt durch die jeweilige Landespolizeidirektion) vorzulegen.