Abfallarten nach TAWG
Hausmüll
sind alle nicht gefährlichen Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen sowie die in einem Betrieb anfallenden Abfälle gleicher Art. Nicht zum Hausmüll zählen jene Abfälle, die der Verpackungsverordnung unterliegen (z.B. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe, Glas, Holz, Keramik, Metalle, Kunststoffe für welche eigene Sammlungs- und Verwertungssysteme installiert sind). Grundsätzlich besteht für den Hausmüll eine Abholpflicht durch die Gemeinde bzw. durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen. In der Müllabfuhrordnung können jedoch (entlegene) Grundstücke von der Abholpflicht ausgenommen werden. Für diese Grundstücke sind Sammelstellen festzulegen, zu denen der Hausmüll von den Bewohnern dieser Grundstücke zu bringen ist. Von der Abholpflicht ausgenommen sind weiters Abfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers ordnungsgemäß kompostiert werden (Eigenkompostierung).
Sperrmüll
ist jener Hausmüll, der wegen seiner Größe und Form nicht in die für die Sammlung des Hausmülls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann. Die Gemeinde hat in der Müllabfuhrordnung ein System für die Entsorgung des Sperrmülls festzulegen.
Betriebliche Abfälle
sind alle nicht gefährlichen Abfälle, die nicht Hausmüll sind. Betriebliche Abfälle sind vom Abfallbesitzer selbst einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dafür allenfalls anfallende Kosten sind privatwirtschaftlich zu begleichen. Bei Zweifel über die Zuordnung von Abfällen kann ein Feststellungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.