Abfallbeauftragter
In österreichischen Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist gemäß Â§ 11 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter samt Stellvertreter zu bestellen und der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Der Abfallbeauftragte hat im Betrieb dauernd beschäftigt zu sein. Die Anzeige hat die Zustimmung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters sowie Angaben zur deren fachlicher Qualifikation zu enthalten (Schulungsnachweise etc.).
Aufgabe des Abfallbeauftragten ist es,
- die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren,
- auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken.
- den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen zu beraten und
- im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe dem Betriebsinhaber darzustellen.
Trotz Bestellung eines Abfallbeauftragten gemäß Â§ 11 AWG 2002 bleibt der Betriebsinhaber für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften (auch verwaltungsstrafrechtlich) verantwortlich.