Abfallrecht in Tirol
Übersicht:
Wir haben für Sie einen Wegweiser durch die Abfallwirtschaft in Tirol mit Schwerpunkt auf die in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften (Bezirksverwaltungsbehörde) fallenden Behördenverfahren zusammengestellt.
Die Rechtsgrundlagen für den Bereich der Abfallwirtschaft sind über zahlreiche bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen verteilt.
Die Grundsätze der Abfallwirtschaft sind gesetzlich nach ihrer Priorität mit
- Abfallvermeidung (z.B. betriebliches Abfallwirtschaftskonzept,Abfallbeauftragter ),
- Abfallverwertung (z.B. Kompostierung,Behandlungsanlagen, Altfahrzeugverwertung etc.) und
- Abfallbeseitigung (z.B. Deponien )
festgelegt.
Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.
Gefährliche Abfälle und Altöle sowie Altspeisefette und -öle sind getrennt von den anderen Abfällen zu sammeln und berechtigten Abfallsammlern oder -behandlern zu übergeben. Hinsichtlich aller Abfälle und Altöle sind getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und den Behörden auf Verlangen darüber Auskunft zu erteilen.
Problemstoffe (in privaten Haushalten anfallende gefährliche Abfälle und Altöle) sind bei der Problemstoffsammelstelle der Standortgemeinde bzw. an der durch die Gemeinde durchzuführenden Problemstoffsammlung abzugeben.
Bei anderen (nicht gefährlichen) betrieblichen Abfällen , bei Hausmüll und bei Sperrmüll sind Altglas, Altpapier, Haushaltsschrott (Altmetall), Kunststoffe und kompostierfähige Abfälle , die nicht auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle kompostiert werden, zum Zwecke einer stofflichen Verwertung getrennt zu sammeln.
Bestehen Zweifel darüber, ob
- eine Sache Abfall ist oder welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist,
- eine Anlage als genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage,
- als IPPC-Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren ist oder
- eine genehmigungspflichtige Änderung einer Abfallbehandlungsanlage vorliegt,
kann ein Feststellungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft (1) bzw. beim Landeshauptmann (2-4)beantragt werden.
Die Zuständigkeiten für abfallrechtliche Verfahren sind unterschiedlich auf den Landeshauptmann von Tirol , die Tiroler Landesregierung , die Bezirkshauptmannschaft und den Bürgermeister verteilt.
Bei illegalen Abfallablagerungen ersuchen wir Sie um Ihre Mithilfe.
Unter bestimmten Vorraussetzungen unterliegen alte Ablagerungen dem Regelwerk des Altlastensanierungsgesetzes. Die entsprechenden Verfahren werden vorwiegend vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. vom Landeshauptmann (Sachbearbeiter Dipl. Ing. Michael Reitmeier) koordiniert.
Merkblätter und Formulare:
Mitarbeiter des Referates Abfallwirtschaft der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Tiroler Landesregierung haben für Sie und Ihren Verfasser von Planunterlagen Merkblätter bzw. Formulare als Anhaltspunkte für den näheren Inhalt diverser Abfallwirtschaftskonzepte bzw. von Projektsunterlagen zusammengestellt.
Wertvolle Tips zur Abfallwirtschaft finden sich auch unter www.sauberes-tirol.at.