Abwasserentsorgung
Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, alle Gewässer einschließlich des Grundwassers so reinzuhalten, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt, Fischwässer erhalten und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes vermieden werden können.
Einleitung von Abwasser in ein Gewässer bzw. Abwasserversickerung:
Die Einleitung von Abwässern in ein Gewässer unterliegt ebenso wie die Versickerung von Abwasser in den Untergrund der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Die Abwässer müssen vollbiologisch gereinigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem bei absehbarem Kanalanschluss, können im Einzelfall Anlagen mit geringerer Reinigungsleistung genehmigt werden.
Merkblatt Antragsunterlagen für Abwasseranlagen
Kanalanschluss / Indirekteinleiter:
Die Ableitung häuslicher Abwässer (dazu zählt auch Abwasser aus Gasthäusern, Pensionen, Bürogebäuden etc.) in die öffentliche Kanalisation bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Es ist jedoch die Zustimmung des Kanalbetreibers einzuholen.
Die Einleitung von Abwasser aus bestimmten gefährlichen Herkunftsbereichen (z.B. Gerbereien, Erdölverarbeitung, Tierkörperverwertung) oder mit Überschreitung bestimmter Schwellenwerte in eine Kanalisationsanlage ist wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
Darüber hinaus sind die Regelungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes zu beachten (teilweise Anschlusspflicht, Anschlussbescheid), welche von den Gemeindebehörden vollzogen werden.
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