Anzeigeverfahren
Anzeigepflicht (§ 37 ABs. 4 AWG 2002)
Folgende Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen:
- eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik, sofern sie keine wesentliche Änderung darstellt;
- die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten, sofern dies keine wesentliche Änderung darstellt;
- der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
- sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;
- eine Unterbrechung des Betriebs;
- der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln;
- die Auflassung der Behandlungsanlage oder die Stilllegung der Deponie;
- sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
Anzeigeverfahren (§ 51 AWG 2002)
Maßnahmen gemäß Ziffer 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.
Maßnahmen gemäß Ziffer 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall der Ziffer 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß Ziffern 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
Werden Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 erstattet, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat dies die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - mit Bescheid festzustellen und die Maßnahmen oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige nach den Ziffern 3 und 5 bis 7 sind, zu untersagen.
Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage.