Bauwasserhaltungen
Im Zuge der Errichtung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen kann es zu Grundwassereintritten in die offenen Baugruben kommen. Beim Abpumpen dieses Grundwassers zwecks Herstellung von baulichen Anlagen (Fundamente, Keller etc.) kann es zu Eingriffen in den Grundwasserhaushalt (bis zum Versiegen von benachbarten Brunnen) kommen.
Bei Einleitung des abgepumpten Wassers in Gewässer kann es zu Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern sowie zu hydraulischen Problemen im Vorfluter kommen, falls das Gewässer nicht entsprechend aufnahmefähig ist. Bauwasserhaltungen können daher nach den § 9, 10, 32 und 56 Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtig sein.
Nähere Details können Sie dem Merkblatt Bauwasserhaltung und dem Antrag Bauwasserhaltung entnehmen.
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