Behandlungsanlagen
Behandlungsanlagen sind ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (z.B.: Sortieranlagen, Verbrennungsanlagen, Deponien etc.)
Mobile Behandlungsanlagen sind Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten.
Ortsfeste Behandlungsanlagen:
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf nach § 37 AWG 2002 grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung.
Dieser Genehmigungspflicht unterliegen nicht
- Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
- Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
- Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
- Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
- Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen und
- Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden.
Verfahren:
Einem Antrag auf Genehmigung einer Behandlungsanlage sind nach § 39 AWG 2002 in vierfacher Ausfertigung zahlreiche Unterlagen anzuschließen.
Antragsunterlagen für ortsfeste Behandlungsanlage
Für bestimmte Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage ist nach §§ 37 Abs. 3 in Verbindung mit 50 AWG 2002 ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Weiters werden in § 37 Abs. 4 AWG 2002 verschiedene Anzeigepflichten für den Betreiber von Behandlungsanlagen festgelegt.
Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind alle Vorschriften anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Denkmalschutz-, Gaswirtschafts-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht- Untersagungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden.
Zuständigkeit:
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in erster Instanz für
- gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien unter 100.000 m³ sowie
- öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und
- öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe
zuständig.
Für alle anderen ortsfesten und mobilen Behandlungsanlagen ist grundsätzlich der Landeshauptmann als Behörde erster Instanz zuständig. Dieser kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise betrauen.
Inertstoffdeponien (Bauschutt- und Bodenaushubdeponien) in Tirol